Unerlaubte Kopie von Informationstexten auf Webseiten, Unterlassungsansprüche prüfen

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Ungefragte Übernahme von Texten der eigenen Homepage

Immer wieder müssen Betroffene feststellen, dass ihre selbst kreierten Texte zur Beschreibung ihres Unternehmens, ihrer Dienstleistungen oder ihrer Produkte von Wettbewerbern oder anderen Dritten einfach kopiert werden, um eigene kreative Leistungen zu ersparen.

Dies müssen die Betroffenen aber nicht hinnehmen, so Rechtsanwalt Koch, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

Urheberrechtsschutz besteht

Regelmäßig sind auch solche Texte als Sprachwerke nach dem UrhG geschützt, etwa Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2014 – I-20 U 174/12, sodass eine Übernahme und öffentliche Zugänglichmachung ohne Zustimmung des Urhebers oder des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unzulässig ist. 

Dies gilt natürlich auch entsprechend bei der Übernahme von Fotos, deren Urheber oder ausschließlich Nutzungsberechtigter der Betroffene ist.

Dann bestehen Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche, wobei Letztere mittels eines Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung vorbereitet werden können. Auch die Kosten der Einschaltung eines Anwalts zur Abmahnung des Verletzers sind erstattungsfähig.

Dabei können die Ansprüche neben dem UrhG ggfs. auch ergänzend auf das UWG gestützt werden.

Einschaltung eines spezialisierten Fachanwalts sinnvoll

Sollten also auch Ihre Texte oder Bilder von Dritten einfach ungefragt verwendet werden, so empfiehlt sich die Einschaltung eines spezialisierten Fachanwalts zur Wahrung Ihrer Rechte.

Wir beraten Sie!

Wir verfügen die Erfahrung von zahlreichen gleichartigen Verfahren, gerichtlich und außergerichtlich.

Gerne beraten wir Sie hierzu. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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