Haftet ein Unterlassungsschuldner für Einträge auf Webseiten Dritter?

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Das OLG Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein zur Unterlassung verpflichteter Schuldner auch für rechtswidrige Einträge auf Webseiten Dritter haftet, wenn er diese weder veranlasst noch von diesen Kenntnis hatte. Vorweg: Nein!

Sachverhalt: Rechtswidrige Einträge auf Webseiten Dritter nach einstweiliger Verfügung abrufbar

Der Antragsgegner war verurteilt worden, Personenbeförderungen unter Angabe einer Mobilfunknummer anzubieten und/oder zu bewerben.

Nach Zustellung der Eilverfügung stellte die Antragstellerin fest, dass auf verschiedenen Webseiten Dritter, u. a. der Stadt A und der Gemeinde C., nach wie vor für vom Antragsgegner angebotene Personenbeförderungen unter Angabe einer Mobilfunknummer geworben wurde.

Daher beantragte die Antragstellerin die Verhängung von Ordnungsgeld gegen den Antragsgegner wegen insgesamt 6 Verstöße gegen die einstweilige Verfügung.

Das Landgericht verhängte gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 500 EUR wegen eines Verstoßes, die weiteren fünf behaupteten Verstöße wies es zurück.

Die Antragstellerin erhob gegen die Ablehnung eines weitergehenden Ordnungsgeldes sofortige Beschwerde.

Gericht: Unterlassungsschuldner haftet nicht für Einträge auf Webseiten Dritter ohne Kenntnis

Das Gericht wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück. Ebenso wie die Vorinstanz verneinte lehnte es eine Haftung des Antragsgegners für rechtswidrige Einträge auf Webseiten Dritter (der Stadt A. und der Gemeinde C) ab, da er diese Einträge weder veranlasst hatte noch kannte.

„Soweit die Antragstellerin einen Verstoß darin gesehen hat, dass auf den Internet-Seiten der Stadt A unter der Rubrik Stadtbus & ÖPNV unter Nennung der Mobil-Nummer der Antragsgegner auf das Anruf-Linientaxi (ALT) hingewiesen worden ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegner überhaupt für diese Inhalte verantwortlich ist. Mag zwar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 208 – Rescue) die Unterlassungsverpflichtung auch umfangreiche Pflichten zur Beseitigung eines schon bestehenden Störungszustandes nach sich ziehen, jedoch ist weiterhin Voraussetzung, dass der Antragsgegnerin von diesem Störungszustand Kenntnis hat und diesen in irgendeiner Weise mit veranlasst hat. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da der Antragsgegner bestritten hat, hiervon Kenntnis gehabt zu haben und die Antragstellerin hierzu keinen Beweis angeboten hat.

Im Hinblick auf den Eintrag auf den Seiten der Gemeinde C (…) hat die Antragstellerin schon nicht beweisen können, dass der Eintrag überhaupt vom Antragsgegner verantwortet worden ist. Der Antragsgegner eines Unterlassungsanspruchs hat nämlich für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist lediglich gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (…). Dies ist hier nicht erkennbar. Es handelt sich offensichtlich um eine von der Gemeinde verantwortete Zusammenstellung von Gewerbetreibenden der Gemeinde und nicht um die Schaltung von Werbeanzeigen o. Ä.“

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.11.2017, Az.: 6 W 93/17



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