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Unfall beim Überholvorgang

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Rollerfahrer sind nicht nur leicht zu übersehen, sie „zwingen" den Autofahrer häufig auch zu Überholmanövern, weil die Rollergeschwindigkeit gedrosselt wurde und sie daher langsamer unterwegs sind. Setzt der Autofahrer zum Überholen an, weil er nicht erkennen konnte, dass der Rollerfahrer links abbiegen will und kommt es deshalb zu einem Unfall, muss der Autofahrer nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Dortmund nicht haften.

Rollerfahrer setzt den Blinker nicht

Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer hinter einem Rollerfahrer her, dessen Zweirad auf 25 km/h geschwindigkeitsgedrosselt war. Der Rollerfahrer wollte links abbiegen, näherte sich der Mittellinie, vergaß aber, den Blinker zu setzen. Der Autofahrer ahnte von dem Abbiegevorhaben nichts und setzte zum Überholen an. Um einen Zusammenstoß zu verhindern, riss der Rollerfahrer das Lenkrad herum, stürzte zu Boden und verletzte sich. Später verlangte er gerichtlich vom Autofahrer Schadensersatz.

Autofahrer ist nicht schadensersatzpflichtig

Das AG wies jegliche Ansprüche des Rollerfahrers zurück. Schließlich konnte er nicht nachweisen, tatsächlich geblinkt zu haben. Er hat daher gegen § 9 I StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Denn er hätte sein Abbiegevorhaben rechtzeitig durch Blinken anzeigen müssen. Der nachfolgende Verkehr musste aber allein durch das Annähern an die Fahrbahnmitte noch nicht mit dem Abbiegen des Rollerfahrers rechnen; der Autofahrer durfte also überholen. Eine unklare Verkehrslage nach § 5 III Nr. 1 StVO war daher gerade nicht anzunehmen.

(AG Dortmund, Urteil v. 23.03.2012, Az.: 424 C 10112/11)

(VOI)
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