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Unfall: Notreparatur statt Mietwagen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Selbst wenn zweifelsfrei geklärt werden kann, wer einen Verkehrsunfall verursacht hat, haben die Streitigkeiten der Unfallbeteiligten damit noch kein Ende gefunden. Im Gegenteil, nun wird über die Höhe des vom Unfallverursacher zu ersetzenden Schadens debattiert. Dabei gilt unter anderem, dass der Schädiger nur die Kosten der Schadensbeseitigung ersetzen muss, die vernünftig und wirtschaftlich angemessen sind. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, dass der Schädiger keine unverhältnismäßig hohen Mietwagenkosten erstatten muss, wenn eine Notreparatur des beschädigten Fahrzeugs bzw. die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs möglich gewesen wäre.

Mietwagenkosten belaufen sich auf 103.951,26 Euro

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Rettungsfahrzeug vom Unfallverursacher schwer beschädigt. Die Eigentümerin des beschädigten Rettungswagens bestellte daraufhin ein Neufahrzeug. Da dessen Lieferung mindestens drei Monate dauern sollte, mietete sie einen Rettungswagen für ca. 980 Euro täglich an. Hierbei entstanden Mietwagenkosten von über 100.000 Euro, deren Erstattung sie vom Schädiger verlangte. Dessen Versicherung weigerte sich jedoch, mehr als ca. 31.000 Euro zu zahlen. Dagegen zog die Geschädigte vor Gericht.

Eine Notreparatur wäre günstiger gewesen

Das OLG Karlsruhe lehnte weitere Ansprüche der Geschädigten jedoch ab. Denn ein Unfallverursacher muss die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nur übernehmen, soweit sie wirtschaftlich vernünftig waren. Daher trifft den Geschädigten stets die Pflicht, sich über die verschiedenen Möglichkeiten der Schadensbehebung zu informieren und die wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu wählen.

Vorliegend aber „sprengte der [...] Aufwand für Mietwagenkosten [...] jeden Maßstab einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung". Dass sehr hohe Mietwagenkosten entstehen würden, war für die Geschädigte auch erkennbar. Schließlich hatte sie kurz nach dem Unfall einen neuen Rettungswagen bestellt und ist auf die Lieferzeit von mindestens drei Monaten hingewiesen worden. Dennoch hatte sie für rund 980 Euro pro Tag ein Fahrzeug angemietet. Stattdessen hätte sie sich für die Zeit bis zur Lieferung des neuen Rettungsfahrzeugs ein gebrauchtes beschaffen können. Alternativ wäre es laut einem gerichtlichen Sachverständigengutachten auch möglich gewesen, das beschädigte Kfz behelfsmäßig wieder verkehrssicher herrichten zu lassen und bis zur Lieferung des Neufahrzeugs zu nutzen. Beide Lösungsvorschläge hätten wesentlich geringere Kosten verursacht als die Anmietung des Rettungswagens.

Nach Ansicht des OLG hätte die Geschädigte somit insgesamt nur Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts und Ersatz der Kosten einer Notreparatur sowie der Mietwagenkosten für 22 Tage (für die Suche nach einem Interimsfahrzeug, die Ermittlung, ob eine Notreparatur möglich ist, sowie die Notreparatur und Überprüfung der medizinischen Geräte) gehabt. Diese Aufwendungen waren aber bereits vollständig von dem durch die gegnerische Versicherung gezahlten Betrag in Höhe von ca. 31.000 Euro abgedeckt, sodass ein weiterer Zahlungsanspruch der Geschädigten nicht bestand.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 10.02.2014, Az.: 13 U 213/11)

(VOI)

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