Unfall ohne gegenseitige Berührung
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Gibt es überhaupt einen Unfall ohne Berührung der beteiligten Fahrzeuge? Klare Antwort: ja!
Die Definition des "Unfalls" ist unterschiedlich ausgeformt, je nachdem ob der strafrechtliche oder der zivilrechtliche Begriff gemeint ist. Im Strafrecht kann man nach einem "Unfall" Flucht begehen, auch wenn nur € 50,– Schaden vorliegen!
Im Zivilrecht kommt es dann auf die Höhe des geltend zu machenden Schadens an. Hier gibt es weder Unter- noch Obergrenzen. Grundsätzlich kann ein Unfall auch dadurch verursacht werden, dass ein Schaden verursacht wird, ohne dass sich die beteiligten Fahrzeuge berühren. Dies gilt auch bei Radfahrern. In einem vom OLG Hamburg erlassenen Hinweisbeschluss vom 26.7.2017 (Aktenzeichen 14 U 208/16) war ein Fall zu entscheiden, in dem bei Dunkelheit ein vom Fahrbahnrand anfahrender Radfahrer auf die Fahrbahn gefahren war und hierdurch fehlerhaft gehandelt hatte. Er übersah dann einen anderen Radfahrer, der ohne Licht fuhr. Ohne dass es zur Berührung beider Räder oder Radfahrer gab, kam es zu Sturz und zu einem Schadensersatz-und Schmerzensgeldanspruch. Das OLG Hamburg hat entschieden, dass von einer Mithaftung des ohne Licht fahrenden Radfahrers in Höhe von 30 % auszugehen war.
Das Gericht stellte klar, dass bei einem Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht zwar nicht automatisch volle Haftung eintritt. Auch entfalle die Haftung nicht deswegen, weil es an einer Berührung der beteiligten Personen oder Fahrzeuge fehlt. Der Pflichtverstoß muss sich nur unfallursächlich ausgewirkt haben und das Schadensereignis insgesamt mitgeprägt haben. In dem vorliegend zu entscheidenden Fall kam es sodann zur Mithaftung in Höhe von 30 % zulasten des Radfahrers, der mit seinem unbeleuchteten Rad unterwegs war.
Weitere Infos zum Thema:
http://www.ra-hartmann.de/unfall-ohne-beruehrung-dr.-hartmann-partner.html
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