Unfall zwischen Fahrrad und rückwärtsfahrendem Auto

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Unfälle mit der Beteiligung von Fahrrädern nehmen seit einigen Jahren stark zu. Dies liegt zum einen an der steigenden Beliebtheit von Fahrrädern, zum anderen aber auch an der höheren Geschwindigkeit, die mit modernen Fahrrädern erzielt werden kann. Häufig geht es dann um Körperschäden bei dem Radfahrer.

So wie hier. In einem Fall, in dem ein Fahrradfahrer schwer verletzt wurde hatte das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 2.4.2020 (Aktenzeichen 9 U 86/19) die jeweiligen Verursachungsbeiträge zu gewichten (der Volksmund spricht von „Verschulden“, die Juristen von „Verursachungsbeitrag“ oder „Quote“).

Der Sachverhalt war so, dass das Beklagtenfahrzeug rückwärts aus einer Ausfahrt herausfuhr. Zur Kollision kam es, weil der Kläger beim Linksabbiegen nicht am rechten Fahrbahnrand sein Fahrrad bewegt, sondern nur etwas mehr als einen Meter vom linken Fahrbahnrand entfernt und sich damit deutlich auf der linken Fahrbahnseite befunden hat. Weiterhin hat er die Bremse seines Fahrrades fehlerhaft bedient, indem er die Vorderradbremse zu stark betätigt hat. Er war aber mit angemessener Geschwindigkeit unterwegs. Der Sturz zog schwere Verletzungen nach sich, und es stellte sich die Frage nach der Quote.

Das Landgericht hatte in der Ausgangsinstanz die Haftung des Beklagten auf 60% veranschlagt. Dem hat das OLG widersprochen: schon wegen der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges (einen Fahrradfahrer trifft keine Betriebsgefahr!) sei im Rahmen der Haftungsabwägung zu Lasten des Beklagten eine Quote von 70% angemessen.

Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der Beklagte wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO eine sogenannte doppelte Kardinalpflicht nicht beachtet hat. Er hätte sich vor dem Rückwärtsfahren gründlich davon überzeugen müssen, dass die Rückfahrt mit seinem Pkw frei ist. Dieses Verschulden wiegt nach Auffassung des OLG schwerer, als der Verstoß des Radfahrers, der wie gesagt auf der falschen Fahrbahnseite unterwegs war.

Auch an diesem Urteil ist wieder gut zu erkennen, dass die fehlende Betriebsgefahr bei einem Fahrrad im Zweifel zu einer höheren Verschuldens Quote bei dem Kraftfahrer führt.

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Foto(s): Henning Hartmann

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