Unfallversicherung: Invaliditätsleistungen trotz abgelaufener Frist

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OLG Koblenz, Urteil vom 06. Juli 2016 – 10 U 890/15

Der Versicherer kann aufgrund verfristeter und damit verspäteter Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung Leistungen aus der Unfallversicherung nur ablehnen, wenn er den Versicherungsnehmer gemäß § 186 VVG über die Frist entsprechend belehrt hat. Selbst nach einer solchen Belehrung führt ein Fristversäumnis nicht automatisch zum Leistungsausschluss. Das kann insbesondere dann wichtig sein, wenn die Versicherung den Versicherungsnehmer in einer gewissen Sicherheit wiegt und ankündigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn dadurch werde – so hat es des Oberlandesgericht Koblenz jedenfalls in unserem Fall entschieden – dem Versicherungsnehmer suggeriert, dass die Frist nicht mehr maßgeblich sei. 

Versicherer verweigerte Zahlung wegen angeblichen Fristversäumnisses

Es gebe keine Invaliditätsleistungen, weil der Kläger es innerhalb der 15-Monats-Frist versäumt haben soll, für seine verunfallte Ehefrau ein Attest für den Dauerschaden (sogenannte ärztliche Invaliditätsbescheinigung) vorzulegen. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass man den Kläger auf die entsprechende Frist schriftlich hingewiesen habe. Dem widersprach der Kläger, berief sich auf unzureichende Belehrung sowie den Umstand, dass der Versicherer ihn in einem weiteren Schreiben informiert habe, er werde nun selbst ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Invalidität seiner Ehefrau einholen. Die Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung hielt der Kläger somit für entbehrlich. Dass der Versicherer sich nunmehr auf Leistungsfreiheit berufe, sei treuwidrig.

Auch das OLG Koblenz entschied: Versicherer verhält sich bei Gutachtenauftrag treuwidrig

Das LG Koblenz hatte dem Versicherer in erster Instanz Recht gegeben und Zahlungen versagt. Jedoch entschied das OLG Koblenz anders und folgerichtig zugunsten des Klägers: Es könne dahinstehen, ob die erfolgte Belehrung des Klägers zu den Fristenregelungen in der Unfallversicherung ausreichend gewesen sei. Wenn der Versicherer dem Kläger mitteile, er hole nun selbst Auskünfte eines Sachverständigen ein, dann habe er dem Kläger zu verstehen gegeben, dass die 15-Monats-Frist hier keine Rolle mehr spiele. Darauf soll der Kläger nach Ansicht der Koblenzer Oberlandesrichter vertrauen dürfen, dann müsse er selbst auch keine weitere Bescheinigung vorlegen. In dieser Konstellation sei es dem Versicherer nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen. Will der Versicherer hingegen trotz Einholung eines Sachverständigengutachtens an der Fristenregelung festhalten, müsse er den Kläger zusätzlich und besonders belehren. Das aber war hier nicht der Fall. 

Fristen aus der Unfallversicherungspolice sollte man sich stets notieren

Die Fristenregelungen in der Unfallversicherung sind sehr komplex und je nach Bedingungswerk völlig unterschiedlich ausgestaltet. Dies erkannte das OLG in Koblenz und erachtete die Versicherungsnehmer für schutzwürdig. Dem Versicherer wurde zugleich weitreichende Belehrungspflichten auferlegt. Um Auseinandersetzungen wegen verpasster Fristen mit Ihrer Unfallversicherung zu vermeiden, empfiehlt es sich von Vornherein, maßgebliche Fristen im Kalender festzuhalten. Daher sollten dauergeschädigte Unfallversicherte sich unmittelbar nach dem Unfall zu den komplexen Fristenregelungen im Vertrag orientieren und sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen. Und selbst wenn der Versicherer in der Vergangenheit Invaliditätsleistungen wegen Fristversäumnis abgelehnt hat, nehmen Sie die Entscheidung des Versicherers nicht einfach hin! Eventuell hat der Versicherer Sie nämlich unzureichend belehrt. Das Urteil des OLG Koblenz hat gezeigt: Häufig kann es sich lohnen, die Ablehnungsentscheidung des Versicherers überprüfen zu lassen!


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