Ungerechtfertigte Ablehnung einer Überweisung

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Eine Bank kann nicht ohne guten Grund die Ausführung einer Überweisung ablehnen, wenn diese nicht gegen gesetzliche Regelungen, wie z. B. das Geldwäschegesetz, verstößt. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 30.11.2018 entschieden (Az.: 191 C 7921/16). Lehnt sie eine Überweisung mit Hinweis auf Sanktionsbestimmungen ab, ist sie demnach dem Kontoinhaber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie keine nachvollziehbaren Tatsachen für einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften nachweisen kann.

„Natürlich haben die Banken verschiedene Kontrollpflichten, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere strafbare Handlungen zu verhindern. Allerdings müssen sie einen entsprechenden Verdacht auch belegen können und die Behörden informieren. Ohne nachvollziehbare Gründe kann eine Überweisung nicht abgelehnt werden“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Der Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein deutscher Gewerbetreibender rund 3.000 Euro an seinen Geschäftspartner in der Ukraine überweisen. Zuvor hatte seine Bank die Überweisungen an seinen Vertragspartner in der Ukraine schon dreimal problemlos durchgeführt. Beim vierten Mal weigerte sie sich jedoch, die Transaktion durchzuführen.

Die Weigerung begründete sie u. a. damit, dass sie gesetzlich verpflichtet sei „ungewöhnliche und zweifelhafte Zahlungen ausfindig zu machen, die der Terrorismusfinanzierung, der Geldwäsche oder sonstigen strafbaren Handlungen dienen“. Zudem hätten sich die internen Richtlinien der Bank für Überweisungen nach Russland und die Ukraine im März 2016 geändert, sodass sämtliche Überweisungen mit geschäftlichem Hintergrund nicht durchgeführt werden dürften. Außerdem habe es im konkreten Fall hinreichende Verdachtsmomente gegeben, dass die Transaktionen der Geldwäsche dienten.

Die Entscheidung des AG München

Das war dem AG München dann doch etwas zu dünn. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche wäre die Bank verpflichtet gewesen, die Behörden zu informieren. Dann dürfte die Überweisung erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen bzw. zwei Tage nach der Anzeige, wenn die Staatsanwaltschaft die Transaktion bis dahin nicht verboten hat. Dies sei aber nicht geschehen. Ebenso wenig habe Bank dargelegt, warum die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Überweisung bei ihr und nicht der Staatsanwaltschaft liegen solle.

Ein Zahlungsdienstleister sei nicht berechtigt, Transaktionen abzulehnen, wenn gegen keine Ausführungsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen verstoßen wird. Die Bank sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, entschied das Gericht.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/schwerpunkte/bank-kapitalmarktrecht/.


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