Universum Film GmbH lässt „Born to Dance“ durch Waldorf Frommer abmahnen

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Wegen widerrechtlichen Verbreitungen der Musik Romanze „Born to Dance“ wendete sich die Universum Film GmbH an die Kanzlei Waldorf Frommer, welche bereits in der Vergangenheit für Rechteinhaber an urheberrechtlich geschützten Werken tätig geworden ist. Wie bei derartigen Abmahnungen üblich heißt es auch in der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Born to Dance“, der abgemahnte Anschlussinhaber habe den Film „Born to Dance“ durch einen unerlaubten Upload auf einer Online-Tauschbörse widerrechtlich verbreitet. Aufgrund dessen seien der Rechteinhaberin Universum Film GmbH Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die betroffenen Anschlussinhaber entstanden. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert im Auftrag der Universum Film GmbH die Abgemahnten auf:

  1. die abgemahnte Datei dauerhaft zu löschen,
  2. eine Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben,
  3. einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen, der sowohl den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten als auch die Zahlung eines Schadensersatzes beinhaltet.

Die Abmahnung sollte regelmäßig als Möglichkeit gesehen werden, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Zu beachten ist nämlich regelmäßig, dass bei weiteren rechtlichen Schritten gegen die Abgemahnten auch weitere nicht ganz unerhebliche Kosten entstehen können. Das heißt jedoch nicht, dass die Abgemahnten voreiligen den Forderungen der Universum Film GmbH nachgehen sollten. Bei voreiligen Handlungen könnten die Betroffenen sich selbst Verteidigungsmöglichkeiten abschneiden. Eine Verteidigungsmöglichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der Anschlussinhaber an den sich die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Born to Dance“ regelmäßig wendend, nicht selbst Verursacher der Urheberrechtsverletzung an dem Film „Born to Dance“ war. Bezüglich der Veranlassung der Rechtsverletzung besteht vorab die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch Verursacher war, besteht aber eine ernsthafte Möglichkeit, dass ein eigenverantwortlicher mitnutzender Dritter die Urheberrechtsverletzung an dem Film „Born to Dance“ begangen hat, ist diese Vermutung erfolgreich widerlegt. Die Widerlegung der Vermutung der Täterhaftung hat zur Folge, dass der Anschlussinhaber allenfalls als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden kann. Gegen einen Störer sind regelmäßig nur der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten weiterhin durchsetzbar. Kann dann noch eine Störerhaftung gegebenenfalls ausgeschlossen werden, so entfallen selbstverständlich auch diese Ansprüche und die Forderungen der Universum Film GmbH können vollständig zurückgewiesen werden.

Bezüglich der im Einzelfall vorliegenden Haftungsvarianten verbieten sich pauschale Aussagen, vielmehr muss die Haftung anhand des Einzelfalls bestimmt werden.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Born to Dance“ erhalten haben, bewahren Sie Ruhe und suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf. Vorab sollten Handlungen wie Kontaktaufnahme, Zahlung des Abgeltungsbetrages oder sogar Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt vermieden werden. Voreilige Handlungen gehen im Zweifel zu Ihren Lasten.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem telefonischen Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!


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