Unter Alkohol Fahrrad gefahren - Führerschein weg!

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Wie oft hört man „ich will heute etwas trinken, daher fahre ich mit dem Fahrrad". Diese Vorgehensweise kann zu einem bösen Erwachen führen. Denn: Wer Alkohol getrunken hat, sollte nicht mehr fahren - weder mit dem Auto noch mit dem Fahrrad. Tut man es doch und wird nach übermäßigem Alkoholkonsum im Straßenverkehr erwischt, so riskiert man seine Fahrerlaubnis, egal ob man mit einem Auto oder „nur" mit einem Fahrrad unterwegs war. Über diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg informiere ich heute und warne dringend davor, die Materie zu unterschätzen.

Im vorliegenden Fall war ein Fahrradfahrer mit einem Blutalkoholwert von 1,98 Promille auffällig geworden und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden. Das Amtsgericht entzog die Fahrerlaubnis - wie üblich - nicht. Aber: Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Mann nach Abschluss des Strafverfahrens auf, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da das Gutachten eine weitere so genannte Trunkenheitsfahrt nicht ausschloss, wurde dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen klagte er.

Begründung: mit der Entscheidung für das Fahrrad habe er sich bewusst gegen das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss entschieden. Zudem sei dies das erste Mal gewesen, dass er zum ersten Mal im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aufgefallen war. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Kläger in Zukunft zuverlässig zwischen übermäßigem Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Bei dieser Beurteilung sei es unerheblich, ob der Betroffene beim Führen eines Kraftfahrzeugs, wie eines Autos oder Motorrads oder eines anderen Fahrzeugs, etwa eines Fahrrades, auffällig geworden sei.

Weitere Informationen zu diesem Urteil: 

www.rechtsanwaltoranienburg.de/alkohol-fahrrad-gefahren-fuehrerschein-weg/

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht


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