Unterhalt für volljährige Kinder

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Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht. Vielmehr sind nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig und die Unterhaltspflicht verlängert sich für die Dauer einer Ausbildung. Für den einzelnen Elternteil bemisst sie sich dabei im Verhältnis zum Einkommen beider Eltern und hängt davon ab, ob das Kind privilegiert – also seinen minderjährigen Geschwistern gleichgestellt – ist oder nicht.

Höhe des Unterhalts

Grundsätzlich ist ab dem 18. Lebensjahr von beiden Eltern Barunterhalt geschuldet, das heißt, die Eltern können nicht wie in der Regel vorher den Unterhalt durch Sachleistungen – wie Stellen eines Kinderzimmers, drei Mahlzeiten am Tag, Kochen und Waschen – erbringen, sondern schulden die Zahlung von Geld. Lebt das Kind bereits in den eigenen vier Wänden bzw. mit eigenem Hausstand oder ist Student, beträgt dieser Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle seit dem 01.01.2017 pauschal 735 €. Wohnt das Kind noch bei den Eltern oder bei einem Elternteil, bemisst sich dessen Bedarf nach der vierten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Als sogenannter Mehr- und Sonderbedarf können beispielsweise noch Studiengebühren und Kosten für die Pflege- und Krankenversicherung hinzukommen, wobei sich Kinder bei der gesetzlichen Krankenversicherung bei den Eltern mitversichern lassen können. Im Übrigen müssen die Eltern aber nicht die Ausbildung von teuren Privatschulen oder Privatuniversitäten finanzieren oder sich gar verschulden.

Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, ist diese – abzüglich von 90 € pauschal für berufliche Aufwendungen – ebenfalls anzurechnen, also abzuziehen. Das abzüglich der Pauschale verbliebene Einkommen wird dabei „nach Billigkeit“ angerechnet, also in der Regel zur Hälfte. Zur Anrechnung kommt auch das Kindergeld und etwaiges BAföG.

Privilegiert oder nicht?

Privilegiert bedeutet, dass volljährige Kinder gegenüber minderjährigen Kindern gleichgestellt sind und es keine Rangordnung gibt. Das heißt, dass Minderjährige bei der Verteilung der Unterhaltszahlungen nicht bevorzugt werden. Ein volljähriges Kind ist privilegiert, wenn es

  • unter 21 Jahre alt ist,
  • noch bei beiden oder einem Elternteil lebt,
  • eine allgemeine Schulausbildung durchläuft und
  • nicht verheiratet ist.

Solche Kinder werden privilegiert, da sie genauso schutzbedürftig sind wie ihre minderjährigen Geschwister. Eine weitere Folge der Privilegierung ist, dass der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen von 1300 € auf 1080 € sinkt und die Eltern mehr zahlen müssen. Selbstbehalt bedeutet, dass dieser Betrag dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss, damit dieser sein Leben bestreiten kann. Damit steigen die Chancen für privilegierte Kinder, insbesondere in sogenannten Mangelfällen – das ist der Fall, wenn das Einkommen nicht für alle Kinder reicht –, zumindest einen Teil der verfügbaren Unterhaltszahlungen zu erhalten.

Aufteilung des Barunterhalts

Der Barunterhalt ist von beiden Eltern zu bezahlen. Dabei haften die Eltern jeweils nach einer zu bildenden Quote nach dem sogenannten Haftanteil: Wohnt das Kind noch bei einem Elternteil oder bei beiden Eltern und genießt „freie Kost und Logis“, sind diese Wohnvorteile anzurechnen bzw. mindern den Haftanteil des jeweiligen Elternteils, der dem Kind diese Wohnvorteile zur Verfügung stellt. Bei der Berechnung dieses Wohnvorteils wird der sogenannte angemessene Wohnwert zugrunde gelegt. Dieser liegt zwar grundsätzlich unterhalb des objektiven Wohnwerts, also einer möglichen Miete. Diese mögliche Miete bietet aber zumindest eine Orientierung. Der ermittelte angemessene Wohnwert wird noch geteilt, beträgt also den entsprechenden Anteil gemessen anhand aller erwachsenen Mitbewohner. Im Streitfall kann dieser Wert vom Gericht geschätzt werden.

Der Haftanteil des jeweiligen Elternteils berechnet sich demnach folgendermaßen: Von dem unterhaltsrelevanten Gesamteinkommen der Eltern ist nach der Düsseldorfer Tabelle der Bedarf des Kindes zu ermitteln. Das unterhaltsrelevante Einkommen ist das Einkommen, das nach diversen Abzügen, wie Werbungskosten oder gesetzliche Sozialabgaben, verbleibt. Wenn zum Beispiel der Vater ein Einkommen von 2100 € netto und die Mutter von 1500 € netto hat und das 22-jährige Kind bei der Mutter wohnt, studiert und bis auf das Kindergeld kein Einkommen hat, dann hat das Kind abzüglich Kindergeld (192 €) einen Bedarf in Höhe von 567 €.

Der Selbstbehalt beträgt jeweils 1300 €, sodass für die Mutter (1500 € – 1300 € =) 200 € und für den Vater (2100 € – 1300 € =) 800 €, also insgesamt (200 € + 800 € =) 1000 € zur Deckung des Bedarfs von (759 € – 192 € =) 567 € zu verteilen sind – und zwar:

Für den Vater: 800 : 1000 x 567 =453,60 €

Für die Mutter: 200 : 1000 x 567 =113,40 €

Das heißt, die Eltern werden im Verhältnis zu ihren Einkommen in Anspruch genommen. Wenn das Kind in diesen Fall noch mietfrei bei der Mutter lebt und damit einen Wohnvorteil genießt, kann die Mutter diesen aufrechnen bzw. anrechnen.


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