Unterhalt in Corona-Zeiten – Können die Unterhaltszahlungen reduziert werden?

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In Zeiten von Corona ist es nicht unüblich, dass Unterhaltspflichtige in Kurzarbeit müssen oder ihren Job ganz verlieren. Doch kann der Unterhalt dann einfach reduziert werden? Im Grundsatz gilt, die Unterhaltsansprüche bleiben vollständig bestehen. Doch scheidet eine Reduzierung der Unterhaltsansprüche damit völlig aus?

Wie wirkt sich die Corona-Krise auf das unterhaltsrechtliche Einkommen bei Selbständigen aus? 

Aufgrund der Pandemie erlitten viele Selbstständige Gewinneinbußen. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist der durchschnittliche Gewinn der dem Unterhaltszeitraum vorausgehenden drei Kalenderjahre. Ferner fließen auch Zuschusszahlungen aus dem Corona-Hilfspaket in die Unterhaltsberechnung mit ein.

Von dieser Durchschnittsberechnung des Einkommens macht die Rechtsprechung jedoch auch Ausnahmen. Dies ist der Fall, wenn der gefundene Durchschnitt keinen zuverlässigen Schluss auf die Höhe des laufenden Einkommens zulässt. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Vorjahre durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt sind, die sich in dem Dreijahreszeitraum offensichtlich nicht ausgleichen. Konkret bedeutet dies, dass es bei der Reduzierung der Unterhaltsansprüche darauf ankommt, ob sich der Gewerbebetrieb ggf. wieder erholt hat oder nicht.

Wie wirkt sich die Corona-Kriese auf das unterhaltsrechtliche Einkommen von Nichtselbstständigen aus?

Für die Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens bei unselbständigen Beschäftigten ist im Rahmen der Einkommensprognose auf die Bezüge des letzten vollen Kalenderjahres abzustellen, es sei denn, diese haben sich im laufenden Jahr nicht unwesentlich und dauerhaft verändert. Der Angestellte, der Covid-19 bedingt seine Arbeit verliert oder nur noch Kurzarbeitergeld erhält, erleidet eine wesentliche Einkommenseinbuße. Allerdings sieht die Rechtsprechung kurzfristige Minderungen der Leistungsfähigkeit als unbeachtlich an, wenn sie vorhersehbar sind und für ihre Dauer Vorsorge getroffen werden kann.

Hat der unselbständig Beschäftigte keine neue Tätigkeit gefunden oder bleiben seine Einkünfte auf dem Niveau der Kurzarbeit, so sind diese weiterhin maßgeblich. Der Unterhalt ist in einem solchen Fall zu reduzieren.

Kann der Unterhalt einfach so reduziert werden?

In dem meisten Fällen liegt ein Unterhaltsbeschluss oder Vergleich vor. Diese können gemäß §§ 238, 239 FamFG abgeändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für die Entscheidung eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung liegt auch dann vor, wenn sich das zu Grunde liegende Einkommen deutlich vermindert. Dass dies durch die Covid-19 Pandemie möglich ist, wurde unter den Ziffern 2 und 3 dargelegt.

Somit ist eine Auswirkung auf den Unterhalt durch die Abänderungsmöglichkeiten in §§ 238, 239 FamFG und in der Konsequenz auch dessen Reduzierung möglich. Wenn der Unterhalt wegen der Änderung der Einkommensverhältnisse nicht mehr gezahlt werden kann, dann ist sogar eine Befreiung von der Unterhaltspflicht vorgesehen. Das ist der Fall, wenn die Einkünfte den sogenannten Selbstbehalt unterschreiten und es an der Leistungsfähigkeit fehlt. Die Selbstbehaltsgrenzen variieren in Abhängigkeit zum Unterhaltsberechtigten (Kind bis 21 Jahre, andere volljährige Kinder, geschiedene Ehegatten).

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Foto(s): @ linusklose

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