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Unterhaltsvorschuss für das Kind auch im Auslandsschuljahr

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Mit der Unterhaltsvorschussreform 2017 hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes erweitert. Dadurch trat eine erhebliche Verbesserung der Alleinerziehenden ein. Bisher zahlte der Staat Unterhaltsvorschuss für Kinder eines nicht zahlenden Elternteils bis zum 12. Lebensjahr und höchstens sechs Jahre lang. 

Unsere Mandantin beantragte die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für ihren 17jährigen Sohn. Das Land Berlin versagte ihr jedoch den Unterhaltsvorschuss, da ihr Sohn für 10 Monate eine staatliche Tagesschule in Großbritannien besuchte und während dieser Zeit bei einer Gastfamilie wohnte. Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle in Berlin lehnte die Unterhaltsvorschusszahlung mit der Argumentation ab, dass der Sohn nicht mehr bei der Antragstellerin lebe. 

Das Verwaltungsgericht Berlin ebenso wir das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) gaben jedoch unserer Klage statt. Nach der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung lebt der Sohn trotz des Auslandsschulaufenthaltes weiterhin bei seiner Mutter. Das OVG bejahte einen Betreuungszusammenhang zwischen der Mutter und ihrem Sohn. Hierfür spreche, dass der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr nach 10 Monaten angelegt gewesen sei, der Sohn die Schulferien zuhause verbracht habe und die Mutter sich um seine schulischen und sonstigen Belange wie etwa Arztbesuche gekümmert sowie den Auslandsaufenthalt mit eigenen Mitteln finanziert habe.

Die oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung dürfte von wegweisender Bedeutung sein. Die Unterhaltsvorschussstellen werden danach in der Regel den Unterhaltsvorschuss zahlen müssen, auch wenn sich das Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Auslandsschuljahr befindet. Anderenfalls unterstützen wir Sie gern.


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