Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche sind drei Angelegenheiten

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Mit dem BGH-Urteil vom 17. 11. 2015 – VI ZR 492/14 – wurde ein Urteil des LG Berlin bestätigt. Hiernach stellen äußerungsrechtliche Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche zwischen zwei Parteien gebührenrechtlich drei Angelegenheiten dar. Das Amtsgericht als erste Instanz hatte die drei Angelegenheiten zunächst als eine Angelegenheit gewürdigt. In der gefundenen Konstellation waren drei Aufträge und drei Anspruchsschreiben vorhanden gewesen.

Das Berufungsgericht hatte nach dem BGH-Urteil vom 17. 11. 2015 – VI ZR 492/14 – zutreffend ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte, das war ein Presseunternehmen, dem Grunde nach wegen der rechtswidrigen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unstreitig ein Schadensersatzanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hätte es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung aber nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG gehandelt. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen hätten ein und dieselbe Angelegenheit betroffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestanden hätte und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereingestimmt hätten, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit hätte gesprochen werden können.

Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen sei zu bejahen, wenn diese bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehörten. Danach würden drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen. Entscheidend sei, dass wegen der großen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Unterschiede der Ansprüche kein so großer innerer Zusammenhang bestehe, dass noch von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne.

Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren seien gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden. Während der Unterlassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens diene, ziele der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer ab. Er räume dem Betroffenen das Recht ein, die Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen. Demgegenüber gewährt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgegnungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat (Quelle: BGH-Urteil vom 17. 11. 2015 – VI ZR 492/14).

Fazit

Vormals konnte nur eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Geltendmachung von äußerungsrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden, wie es auch schon das Amtsgericht zunächst sah. Nach obigem BGH-Urteil liegen nunmehr drei Angelegenheiten vor, für die jeweils eine Geschäftsgebühr erwächst.


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