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Unternehmer aufgepasst: Gericht verbietet Facebook-Like-Button!

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Wer ein Unternehmen im B2C-Bereich führt, kommt heutzutage kaum um die Nutzung von Facebook und anderen sozialen Medien herum – kaum ein Weg ist einfacher, um in direkten Kontakt mit den Kunden zu treten und gleichzeitig effektiv in der richtigen Zielgruppe für das eigene Unternehmen zu werben.

Das Landgericht Düsseldorf (LG) hat in einer aktuellen Entscheidung nun allerdings eine Hürde errichtet, die Unternehmer bei der Nutzung von Facebook unbedingt beachten müssen: Die Richter erachteten den so genannten „Like-Button“, mit dem ein Internetnutzer auf Facebook die Unternehmens-Facebookseite oder aber einen anderen Webinhalt des Unternehmers „liken“ kann („Gefällt mir-Funktion“), für rechtswidrig (Az. 12 O 151/15).

Unternehmer müssen nun reagieren, wenn sie sich vor kostenintensiven Abmahnungen und Unterlassungserklärungen durch Wettbewerber schützen wollen.

Verbraucherzentrale NRW gegen Fashion-ID

Dem Düsseldorfer Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Online-Bekleidungsshop „Fashion-ID“, ein Ableger der bekannten Marke Peek & Cloppenburg, hatte auf seiner Website das Social Plugin „Like“ („Gefällt mir“) von Facebook verwendet. Dabei machte das Unternehmen nicht darauf aufmerksam, dass der Nutzer bei einem Klick auf den Button unter anderem seine personenbezogenen Daten an Facebook-Server in den USA übersendet und dieser Vorgang dort gespeichert wird.

In diesem Sachverhalt sahen die Verbraucherzentrale NRW und im Prozess dann auch das Landgericht Düsseldorf einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Grundsätze. Denn einerseits werden durch den Like-Button personenbezogene Daten ohne die ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Internetnutzers verarbeitet und zudem diente das eingesetzte – in dieser Form rechtswidrige – Plugin auch dem Absatz und der Werbung von Unternehmern, sodass dessen Verwendung solche Wettbewerber, die sich rechtstreu verhalten, benachteilige.

Die Lösung: Zwei Klicks für mehr Datenschutz

Warum Fashion-ID den Like-Button in seiner „Reinform“ verwendete, erschließt sich nicht. Denn bereits seit geraumer Zeit gibt es auf Grund der datenschutzrechtlichen Bedenken die so genannte „2-Klick-Lösung“ beim Like-Button: Bevor der Nutzer das Plugin verwenden kann, wird er, nach einem ersten Klick auf „Like“ mit einem kleinen Pop-Up darauf aufmerksam gemacht, dass in der Folge der Benutzung des Buttons personenbezogene Daten von Facebook verarbeitet werden. Erst bei nochmaliger Betätigung des Buttons wird dann die Like-Funktion tatsächlich ausgeführt. Mit dieser Lösung sind Unternehmer auf der sicheren Seite, was Social-Plugins betrifft.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf sollte schnellstmöglich von Unternehmern umgesetzt werden, die sich des Like-Buttons und anderer Social-Plugins bedienen. Wer als Unternehmer bei einem Konkurrenten ein entsprechendes Fehlverhalten entdeckt, sollte zugleich über eine kostenpflichtige Abmahnung nachdenken. Wir vertreten in entsprechenden Fällen sowohl Unternehmen, die gegen Mitbewerber vorgehen wollen, als auch Unternehmen, die sich gegen Abmahnungen verteidigen müssen.

Tim Geißler
Rechtsanwalt
www.gks-rechtsanwaelte.de


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