Unternehmerrisiken im Steuerstrafrecht durch Kontrollmaßnahmen minimieren (Compliance)

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Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

ich möchte mit diesem Rechtstipp aus dem Bereich "Compliance" auf Möglichkeiten zur Minimierung Ihrer unternehmerischen Risiken im Bereich des Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts durch die Einrichtung eines sogenannten "Compliance-Management-Systems" ("CMS") bzw. einer internen Kontrolleinrichtung aufmerksam machen.

Compliance bedeutet frei übersetzt "Regeleinhaltung". Ein "Management-System" wiederum dient dazu, straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche sowie finanzielle Konsequenzen durch gezielte Einhaltung der Gesetze und Überwachung zu vermeiden.

Im Steuerstrafrecht gibt es im Wesentlichen die Steuerhinterziehung als Straftatbestand und die leichtfertige Steuerhinterziehung als Ordnungswidrigkeitentatbestand. Daneben gibt es unter anderem auch noch die §§30 und 130 OWiG, durch die neben Ihnen persönlich auch Ihr Unternehmen belangt werden kann, wenn Sie Pflichten nicht wahrnehmen.

Die Differenzierung der Strafbarkeit im Steuerstrafrecht bestimmt sich dabei nach der individuellen Vorwerfbarkeit zu lasten des Steuerpflichtigen. Handelt dieser vorsätzlich (vereinfacht: kam es demjenigen darauf an / wussten derjenige sicher, dass es zur Steuerverkürzung kommt / hielte derjenige Steuerverkürzungen für möglich, nahm es aber schlicht in Kauf), liegt eine Steuerstraftat vor.

Handelte der Steuerpflichtige wiederum leichtfertig (vereinfacht: hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass seine Erklärung unrichtig ist), befindet man sich im Bereich der Steuerordnungswidrigkeit. Für §130 OWiG genügt hingegen schon schlicht fahrlässiges Handeln. 

Wenn dann im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass Diskrepanzen zwischen Ihren Unterlagen und Ihrer Erklärung vorliegen, neigt die Behörde recht schnell dazu, vorsätzliches Verhalten anzunehmen. Selbst wenn Sie ungewollt falsche Angaben gemacht haben, sehen Sie sich neben einer vertieften Prüfung für vergangene Jahre plötzlich auch einem Strafverfahren ausgesetzt. 

Lag es tatsächlich aber daran, dass Ihr Mitarbeiter Ihnen gegenüber falsche Angaben gemacht hat, auf die Sie schlicht vertraut haben, könnten Sie daneben gegebenenfalls immernoch über §130 OWiG belangt werden. 


Wie hilft ein internes Kontrollsystem oder ein Compliance Management System?

Fehler passieren schnell. Es gilt, sie zu Berichtigen. Reicht man eine Berichtigung ein, kann es sich dabei gleichermaßen um eine reguläre Berichtigung oder um eine strafaufhebende Selbstanzeige handeln.

Laut einem Schreiben des BMF vom 23.05.2016 (GZ IV A 3 0324/15/10001, dort Rn. 2.6) zum Thema der Abgrenzung der Steuererklärungsberichtigung nach §153 AO von der strafaufhebenden Selbstanzeige nach §371 AO wird derjenige, der ein innerbetriebliches Kontrollsystem oder ein CMS zur Erfüllung steuerlicher Pflichten erstellt hat, begünstigt. Ein solches System entfaltet nämlich Indizwirkung, die wiederum gegen Vorsatz oder Leichtfertigkeit spricht!  Dazu kommt, dass Sie mittels eines Kontrollsystems auch die "gehörigen" Maßnahmen im Sinne des §130 OWiG getroffen haben. Eine Haftung Ihres Unternehmens nach §30 OWiG kann damit womöglich auch vermieden werden.

Zwar befreit dies die Behörde nicht von einer Einzelfallprüfung, aber Sie können im Falle einer Betriebsprüfung aufatmen und ohne größere Befürchtungen haben zu müssen, durch Kooperation die Betriebsprüfung verkürzen und verschlanken, indem Sie dem Betriebsprüfer zufriedenstellende Antworten liefern.


Doch wie sieht so ein Kontrollsystem aus? 


Beim CMS wird in erster Linie eine eigene Abteilung geschaffen, die z.B. nur den Steuerbereich abdeckt. Sie müssen dabei klare Vorgaben für die Einstellung, die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Anforderungen an die Compliance-Angestellten (auch "Compliance Officer" genannt) haben, wie z.B. Kenntnisse über Steuerpflichten und volle Zugriffskompetenzen in alle Unternehmensbereiche. Über Weiter- und Ausbildung sowie stichprobenartige Überprüfung können Sie dabei Ihren Überwachungspflichten gerecht werden, insbesondere wenn Mängel auftreten. Die Compliance Officer überwachen sodann alle Pflichten nach Steuerart, Dokumentationsaufwand und arbeiten im besten Falle nach dem Vier-Augen-Prinzip. Der Compliance Officer kommt durch seine Position für etwaige Fehler auch in eine persönliche Ordnungswidrigkeitenhaftung nach §378 AO, so dass Ihre Haftung in einem gewissem Rahmen "wegdelegiert" werden kann. Ein solches System kann nach Fertigstellung sogar durch einen Wirtschaftsprüfer zertifiziert werden, wodurch die Betriebsprüfung mit Sicherheit sogar noch schlanker gehalten werden kann!

Beim internen Kontrollsystem ist es ähnlich. Grundsätzlich gilt es, ein internes Steuerungssystem und ein internes Überwachungssystem zu etablieren. Durch das Steuerungssystem regeln Sie, wer in Ihrem Unternehmen wofür zuständig ist. Durch das Überwachungssystem regeln Sie zunächst, welche Maßnahmen intern für steuerliche Pflichtenerfüllung präventiv und im Rahmen z.B. der Erstellung der Steuererklärung erforderlich sind und wie Sie die Richtigkeit währenddessen prüfen und kontrollieren. Daneben regeln Sie, wann außerhalb der Erstellung Ihre Unterlagen auf Fehler, ggf. mit externer Hilfe, überprüft werden, damit Fehler berichtigt werden können. 

Wenn Sie nunmehr der Ansicht sind, dass es vielleicht an der Zeit ist, ein internes Kontrollsystem zu etablieren oder Sie feststellen, dass Ihr Unternehmen gewachsen ist und es wohl Zeit für ein CMS ist, wenden Sie sich gerne an mich. Beide Systeme können Ihnen zwar nie eine hundertprozentige Sicherheit verschaffen. Aber sie können zumindest dafür sorgen, dass Ihnen persönlich, Ihren Verantwortlichen oder Ihrem Unternehmen keine gravierenderen Konsequenzen entstehen.

Gerne führe ich mit Ihnen eine Risiko- und Bedarfsanalyse (nicht nur bezüglich des Steuerrechts!) anhand Ihres Unternehmens durch und berate Sie, welche Art von Kontrollsystem für Ihr Unternehmen angebracht ist. Gerne bin ich Ihnen auch bei der Einrichtung dieses Kontrollsystems behilflich.

Diese Systeme sind im Übrigen auch häufig ein postiver Werbefaktor, weil Sie damit nach aussen signalisieren können, dass Sie besonderen Wert auf Einhaltung Ihrer Pflichten legen.


Kontaktieren Sie mich einfach hier oder unter den auf meiner Webseite www.ms-rechtsanwalt.de genannten Kontaktmöglichkeiten.

Viele Grüße,

Ihr Rechtsanwalt Martin Scheibner







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