Unterschied von Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag im Arbeitsrecht

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Gerade in letzter Zeit wird von Arbeitgebern dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein meist als "Aufhebungsvertrag" bezeichneter Vertrag angeboten.

Der Unterschied zwischen beiden Verträgen besteht darin, dass beim Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird, die Kündigungsfrist wird nicht eingehalten.

Anders beim Abwicklungsvertrag, hierdurch wird das Arbeitsverhältnis abgewickelt, d.h. die Kündigungsfrist wird eingehalten.

Für den Arbeitnehmer ist hier immer besondere Vorsicht geboten, da er bei Unterschrift einer solchen Vereinbarung nicht nur seinen Arbeitsplatz verliert, sondern oft noch von der Agentur für Arbeit Probleme gemacht werden, insbesonders eine Sperre für die Zahlung von Arbeitslosengeld von 3 Monaten erteilt wird.

Häufig wird jedoch von Arbeitgebern eine solche Vereinbarung als Aufhebungsvertrag bezeichnet, obwohl ein Abwicklungsvertrag vorliegt. Dann ist die bloße Überschrift "Aufhebungsvertrag" unschädlich und es gibt grundsätzlich keine Sperre bei der Agentur, soweit die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden.

Diese Punkte sind bei Vereinbarung einer Abwicklung des Arbeitsverhältnisses wichtig:

- es liegt eine fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber vor ?

- die Kündigung ist ohne Ihr Verschulden, also nicht verhaltensbedingt ?

- das Arbeitszeugnis wird mit "gut" definiert ? Die häufige Bezeichnung "wohlwollend" genügt          nicht, da auch eine befriedigende Beurteilung wohlwollend sein kann

Die weiteren üblichen Vereinbarungen, wie die Zahlung einer Abfindungssumme, unwiderrufliche Freistellung (ggf. unter Verrechnung des Resturlaubs), Verpflichtung des Arbeitgebers zur vertragsgemäßen Vergütungszahlung, etc. sollten natürlich ebenfalls zwingend in eine solche Vereinbarung aufgenommen werden.

Auch falls ein Firmenfahrzeug zur auch privaten Nutzung zur Verfügung steht, sollte darauf geachtet werden, dass dieses auch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter genutzt werden kann, ohne dass dieses vom Arbeitgeber zurückverlangt wird.

Alleine schon aufgrund der sehr großen Bedeutung eines Arbeitsverhältnisses, aufgrund von erheblichen Schäden sozialversicherungsrechtlicher Natur (also Sperre des Arbeitslosengelds, Abzügen auf die Sozialabfindung, etc.) sollte in diesen Fällen immer dringend ein Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate gezogen werden.

Üblicherweise hat auch eine Rechtschutzversicherung die anwaltlichen Kosten zu übernehmen.

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Foto(s): Tilo Neuner-Jehle

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