Unterschiede Blindenhilfe und Blindengeld

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I) Blinden – Hilfe

1) Grundsatz 

Die Blindenhilfe ist ein Teil der Sozialhilfe für als „blind“ anerkannte Menschen.

Dabei bedeutet Blindheit das Fehlen des Augenlichts oder eine Sehschärfe auf beiden Augen von nicht mehr als 1/50 oder eine gleichzuachtende Sehstörung, die nicht nur vorübergehend ist.

Nach § 72 SGB XII wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

Da die Blindenhilfe eine Sozialleistung ist, besteht der Anspruch auf Blindenhilfe nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Blindenhilfe erhalten daher nur bedürftige Personen, die die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff., 87 Abs. 1 SGB XII nicht überschreiten.

2) Höhe

Die Blindenhilfe beträgt für Blinde ab 18 Jahren 694,68 € monatlich und bis dahin 347,94 € monatlich.

3) Anrechnung

Auf die Blindenhilfe sind andere Sozialleistungen anzurechnen.

Erhalten Blinde zum Beispiel bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung, sind diese Leistungen bis zu 50 % auf die Blindenhilfe anzurechnen, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrads 2 werden 50 % des Pflegegeldes angerechnet und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3 und 4 werden 40 % des Pflegegelds – maximal 50 % des Blindenhilfebetrags – angerechnet.

Diese Anrechnung gilt gleichermaßen bei Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung sowie bei Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und die Kosten des Aufenthalts werden ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, verringert sich die Blindenhilfe um diese öffentlich getragenen Kosten, jedoch auch hier maximal um die Hälfte der Blindenhilfe.

Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld) werden als gleichartige Leistung zu 100 % angerechnet.

4) Einkommensgrenze 

Bei der Einkommensprüfung für Leistungen der Sozialhilfe gilt zunächst gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der Grundsatz, dass keine Sozialhilfeleistung als „Einkommen“ angerechnet wird, wenn über eine andere Sozialhilfeleistung entschieden werden soll.

Soll zum Beispiel über den Anspruch auf Eingliederungshilfe entschieden werden, darf die bereits gewährte Blindenhilfe als eine andere Sozialhilfeleistung nicht als „Einkommen“ angerechnet werden.

II) Blinden – Geld

1) Grundsatz 

Nach den entsprechenden Landesgesetzen (in NRW nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)) erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld.

2) Höhe

Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe.

3) Anrechnung

Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Blindengeld angerechnet.

Ausgenommen sind dabei Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Schadensersatzleistungen, die ja ebenfalls der Kompensation dienen sollen.

Soll das Blindengeld durch Blindenhilfe aufgestockt werden, sieht § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor, dass das Blindengeld als „vergleichbare Leistung“ auf den Leistungsbetrag der Blindenhilfe angerechnet wird (siehe oben).

4) Einkommen

Blindengeld wird in der Regel einkommensunabhängig gewährt.

Soll zum Beispiel hier über den Anspruch auf Eingliederungshilfe entschieden werden und ist der Betreffende bereits Bezieher von Blindengeld (was ja gerade keine Sozialhilfeleistung darstellt), so findet § 83 Abs. 1 SGB XII Anwendung. Danach wäre zu prüfen, ob das Blindengeld „zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht“ wird und ob die beantragte Sozialhilfeleistung ganz oder teilweise diesem Zweck entspricht (dementsprechend ganz oder teilweise Anrechnung als „Einkommen“), denn Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

Im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ist zu beachten: § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V verweist im Zusammenhang mit den Härtefallregelungen (Befreiung von Zuzahlungen, Ersatz von Fahrtkosten) auf das „Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt“, wozu das Blindengeld wegen seiner spezifischen Zweckbestimmung nicht gehört.

Die Heranziehung von Blindengeld zu den beitragspflichtigen Einnahmen der nach § 240 SGB V freiwillig versicherten Mitglieder soll nach herrschender Meinung nicht möglich sein.


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