Sozialhilfeempfänger darf angespartes Blindengeld behalten

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Bei der Berechnung des Kostenbeitrages für Heimunterbringung nach dem SGB XII darf angespartes Vermögen aus Blindengeld nicht einbezogen werden, wie das Sozialgericht Dortmund am 14.12.2016 (Az. S 62 SO 133/16) entschied. Der Kläger, geistig behindert und stark sehbehindert, wurde zur Kostenbeteiligung herangezogen, wobei sein angespartes Blindengeld berücksichtigt wurde. Das Gericht begründete, dass Blindengeld unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt wird, um Blinden Teilhabe zu ermöglichen. Da Blindengeld bereits angepasste Zahlungen für in Einrichtungen lebende Blinde vorsieht, sei eine erneute Anrechnung als Härte zu bewerten. Für weiterführende Informationen und rechtliche Beratung steht Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht, in Lüdinghausen und Dortmund zur Verfügung.

Werden Leistungen nach dem SGB XII für eine Heimunterbringung erbracht, darf bei der Berechnung des Kostenbeitrages das aus Blindengeld angesparte Vermögen nicht berücksichtigt werden. Die Anrechnung stellt eine besondere Härte dar. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 14.12.2016, Az. S 62 SO 133/16.

Der Kläger leidet an einer geistigen Behinderung und ist stark sehbehindert. Er wohnt in einem Heim. Die Kosten der Heimunterbringung werden durch Leistungen des Beklagten nach dem SGB XII gedeckt. Der Kläger sollte sich mit einem Beitrag an den Kosten beteiligen. Bei der Berechnung der Höhe dieses Kostenbeitrages berücksichtigte der Beklagte auch das Vermögen, welches der Kläger aus dem ihm gezahlten Blindengeld angespart hatte.

Dies hängt mit dem Rechtscharakter des Blindengeldes zusammen. Anders als die Leistungen nach dem SGB XII wird das Blindengeld unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Blinden gezahlt. Mit dem Geld soll es dem Blinden ermöglicht werden, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen. Dazu gehört es auch, dass der Blinde Geld anspart, um nach seinen Wünschen eine größere Anschaffung zu tätigen. Zudem bleibt es dem Blinden überlassen, ob er das Blindengeld bestimmungsgemäß einsetzt oder für andere Zwecke verwendet.

Zudem wird bereits bei der Berechnung des zu zahlenden Blindengeldes berücksichtigt, dass der Blinde in einer Einrichtung lebt, deren Kosten aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Denn dieser Gruppe von Blinden wird bereits ein deutlich – bis zu 50 % – reduziertes Blindengeld gezahlt. Deshalb gibt es keinen Grund, das angesparte Blindengeld bei der Berechnung des Kostenbeitrages erneut zu berücksichtigen.

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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