Untersuchungshaft - Haftprüfung oder Haftbeschwerde?

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Wird ein Beschuldigter infolge eines Haftbefehls nach den §§ 112 ff. StPO in Untersuchungshaft genommen, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten um gegen den Haftbefehl anzugehen.

I. Die erste Wahl ist hierbei sicherlich die konventionelle Haftprüfung im Sinne der §§ 117 ff. StPO. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter hat der Inhaftierte dann die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Hier wird von den Richtern der Druck der Untersuchungshaft gern dazu genutzt, den Betroffenen zu einer geständigen Einlassung zu bewegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Untersuchungshaft auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützt wird. Doch auch bei einer Begründung des Haftbefehls durch so genannte Fluchtgefahr, wird der Betroffene häufig dazu gedrängt, sich geständig einzulassen. In der Praxis setzen die Mandanten regelmäßig große Hoffnung in den Haftprüfungstermin, selbst wenn der Verteidiger sie bereits über die teilweise doch sehr eingeschränkten Erfolgsaussichten aufgeklärt hat. Wird am Ende der Haftprüfung der Haftbefehl nicht aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt, trägt hierfür regelmäßig der Anwalt - aus der Sicht der Mandanten - einen Teil der Verantwortung. Hiermit verbunden ist dann das Risiko, für das anstehende Hauptverfahren einen Teil des Vertrauens bereits vor Verhandlungsbeginn eingebüßt zu haben.

Doch was ist zu tun? Rät man den Inhaftierten vorausschauend von einer Haftprüfung ab, stößt man hier teilweise auf Unverständnis. Denn sobald eine Person inhaftiert wird, wohin erlangte sie innerhalb sehr kurzer Zeit von den mitgefangenen Grundkenntnisse über die Möglichkeiten der Haftprüfung und deren Chancen.

II. Eine Möglichkeit, dieses Dilemma zu umgehen, ist die Haftbeschwerde, § 304 StPO. Da es sich hierbei ausschließlich um ein schriftliches Verfahren handelt, ist der Mandant im Falle der Ablehnung nicht direkt mit der Entscheidung konfrontiert. Zudem entscheiden über die Haftbeschwerde - im Falle der Ablehnung - zwei Gerichte, womit man dem Inhaftierten die erste Ablehnung noch plausibel als „Rückstand nach der ersten Halbzeit" erklären kann. Zudem umgeht man durch die Haftbeschwerde das Risiko, in einer mündlichen Verhandlung (§ 118 StPO) zu einem Geständnisses gedrängt zu werden, welches der Mandant dann gegebenenfalls auch unter dem Druck der Situation ablegt und bei einem späteren Widerruf in Erklärungsnöte kommt. Nachteilig ist an der Haftbeschwerde jedoch, dass dem Mandanten der Einsatz des Rechtsanwaltes nicht unmittelbar vor Augen geführt wird. Dies kann zu dem psychologischen Nachteil führen, dass Zweifel an der Kampfbereitschaft des Advokaten aufkommen.

III. Letztlich ist festzustellen, dass beide Instrumente Chancen, aber zugleich auch Risiken beinhalten. Ist ein Mandant inhaftiert, soll die Wahl der Mittel und wohl überlegt sein, um nicht bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung den Verlust des Mandats zu riskieren.

Bei Fragen zum Thema Untersuchungshaft erreichen Sie mich unter der Nummer 0201/79916004 oder unter info@ra-odebralski.de


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