Untersuchungshaft: Voraussetzungen, Dauer, Rechtsbehelfe

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Die Untersuchungshaft wird während des Ermittlungsverfahrens oder auch nach Anklageerhebung durch den Haftrichter zur Absicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens angeordnet. Sie ist somit von der Freiheitsstrafe aufgrund eines Strafurteils zu unterscheiden.


Voraussetzungen der Untersuchungshaft

  1. Es muss ein dringender Tatverdacht, d.h. die große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte auch tatsächlich Täter der ihm zur Last gelegten Tat ist.
  2. Es muss einer der im Gesetz abschließend genannten Haftgründe vorliegen: Flucht, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Verdunklungsgefahr, Verdacht eines Schwerstverbrechens (str.).
  3. Die U-Haft stellt einen besonders schweren Grundrechtseingriff dar. Daher darf sie nur verhängt werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe im Verhältnis steht.


Dauer der Untersuchungshaft

Die U-Haft im Regelfall nur für max. sechs Monate angeordnet werden. Umfangreiche und schwierige Ermittlungen können zu einer längeren Untersuchungshaft führen (z.B. NSU-Verfahren). Kommt es schließlich zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, wird die Untersuchungshaft auf die Haftstrafe angerechnet.


Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft

Wer in U-Haft genommen wird, hat sofort ein Recht auf einen Strafverteidiger. Dieser beantragt Akteneinsicht und greift mit den richtigen Mitteln (Haftprüfung/Haftbeschwerde) den Haftbefehl an. Selbst wenn der Haftbefehl nicht vollständig aufgehoben wird, kann er nicht selten gegen die Erfüllung gewisser Auflagen (Kaution, Hinterlegung des Ausweises, Meldeauflagen) außer Vollzug gesetzt werden und der Mandant kommt auf freien Fuß.

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