Untreue zu Lasten der GmbH – strafrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer

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In Zeiten wirtschaftlicher Talfahrten oder Krisen werden häufig geschäftliche Entscheidungen getroffen, die aus dem Moment heraus nachvollziehbar erscheinen mögen, aber doch strafrechtliche Brisanz aufweisen.

Nicht selten muss sich deswegen ein GmbH- Geschäftsführer vor Strafgerichten gegen den Vorwurf verteidigen, sein Verhalten würde den Tatbestand der Untreue erfüllen, obwohl er sich selbst keines Verschuldens bewusst ist.

Jedoch gilt der einfache Grundsatz, wenn ein Geschäftsführer die im Innenverhältnis bestehenden Schranken übertritt und dadurch der Gesellschaft Schaden entsteht, ist der Tatbestand der Untreue erfüllt.

Im Außenverhältnis wird die Gesellschaft durch den Geschäftsführer vertreten. Diese Befugnis kann nach außen nicht beschränkt werden.

Im Innenverhältnis können durchaus Beschränkungen bestehen. Diese sind in jeder Form denkbar. So können bestimmte Geschäfte von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig sein, etwa der An- oder Verkauf von Immobilien, Vertragsabschlüsse ab einer bestimmten Zahlungs- oder Lieferverpflichtung. Üblicherweise erfolgen solche Vorgaben durch Regelungen in der Satzung der GmbH oder durch eine von den Gesellschaftern verabschiedete Geschäftsordnung.

Wird diese Einschränkung im Innenverhältnis nicht beachtet, ist das geschlossene Rechtsgeschäft trotzdem wirksam und die Gesellschaft rechtlich gebunden.

Jedoch hat der Geschäftsführer damit seine Pflichten gemäß § 43 GmbHG nicht beachtet und damit verletzt, eben weil er sich über Beschränkungen im Innenverhältnis hinweggesetzt hat. Deshalb haftet er auch der Gesellschaft für den Schaden, der entstehen könnte oder entstanden ist.

Das Vermögen der GmbH ist für ich außerdem im rechtlichen Sinne fremd und sein pflichtwidriges Verhalten kann daher auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Das gilt sogar dann, wenn er alleiniger Gesellschafter der GmbH ist.

Der Tatbestand kann schon erfüllt sein, wenn der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter mit dem Wagen der Gesellschaft einen Verstoß gegen die StVO beging und das festgelegte Bußgeld mit Mitteln der GmbH begleicht. Mit dieser Zahlung verstößt er gegen die Vermögensbetreuungsinteressen der Gesellschaft, welche er aber gerade wahren soll.

Gleiches gilt bei hochriskanten Aktien- oder Anlagegeschäften.

Allerdings können die Gesellschafter pflichtwidriges Handeln eines Geschäftsführers auch billigen. Dann ist die die Gefahr der Strafbarkeit wegen Untreue (oder auch wegen Betrugs) nicht gegeben. Diese Billigung ist aber nicht vorschnell zu bejahen.

Falls  der Geschäftsführer entgegen den klaren Weisungen in der Geschäftsordnung Aktien für eine halbe Million € erwirbt, und die sich als wertlos herausstellen, dann werden die Gesellschafter das kaum nachträglich genehmigen. Und bei einem solchen Schadensvolumen werden die zivilrechtliche Haftung und die mögliche Strafbarkeit existenzbedrohend.

Herr Rechtsanwalt Junge steht Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht in solchen Konstellationen bundesweit zur Seite und vertritt Sie kompetent in entsprechenden Ermittlungs- und Strafverfahren.


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