Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei falscher Bezeichnung der Bedarfsperson

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Eigenbedarfskündigung im Wohnraummietrecht ist neben der Zahlungsverzugskündigung die häufigste Kündigungsform. Dass hier auf Vermieterseite regelmäßig formelle Fehler gemacht werden, die zur Unwirksamkeit führen, verdeutlicht ein aktueller Beschluss des LG Berlin vom 14.02.2023 – 67 S 5/23:

Zum Fall:
In dem Fall des Landgerichts Berlin hat der Vermieter die Wohnung des Mieters wegen Eigenbedarf gekündigt. In dem Kündigungsschreiben teilte der Vermieter zwar mit, dass er die Wohnung für seine Stieftochter benötige. Dabei bezeichnete er die Stieftochter aber mit einem vollkommen unzutreffenden Nachnamen.

Das Gericht hält die Kündigungserklärung für unwirksam, weil sie den Formvoraussetzungen des § 573 Abs.3 BGB nicht genüge. Aufgrund der vollständig fehlerhaften Angabe des Nachnamens sei die Bedarfsperson nicht identifizierbar, weshalb das Informationsbedürfnis des Mieters nicht entsprochen werde. Dadurch sei es dem Mieter nicht möglich sich Klarheit über seine Rechtsposition verschaffen zu können. Bei einer Eigenbedarfskündigung ist regelmäßig die richtige Angabe der Person , für die die Wohnung benötigt werde und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung habe, mitzuteilen.


Praxishinweis:
Der Entscheidung des Landgerichts ist zuzustimmen. Mieter müssen prüfen können, ob der Eigenbedarf tatsächlich besteht. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn sie Kenntnis über die Bedarfsperson haben. Zwar bedarf es in Fällen, in denen die Bedarfsperson zweifelsfrei identifizierbar ist, nicht zwangsläufig die namentliche Nennung. Dies ist etwa der Fall, wenn Vermieter nur ein Kind haben. Wenn – wie auch im Fall – theoretisch mehrere Personen als Bedarfsperson in Betracht kommen, ist es aber erforderlich, diejenige, für die die Wohnung benötigt wird, auch zweifelsfrei zu bezeichnen.

Vermietern ist anzuraten kein Risiko einzugehen und die Bedarfsperson unter vollständiger und korrekter Namensnennung im Kündigungsschreiben anzugeben, um die notwendige Identifizierbarkeit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam ist.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Weissinger

Beiträge zum Thema