Unwirksame Vertragsklausel – Arbeitnehmer muss keine Provision an Arbeitgeber wg. Headhunter-Beteiligung zahlen!

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 20.06.2023 – Az. 1 AZR 265/22 entschieden, dass wegen einer Kündigung des Arbeitnehmers der Arbeitgeber die an den Headhunter gezahlte Vermittlungsprovision nicht vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann.




Kurz und Knapp


  • Vertragsklauseln in AGB unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB,


  • Vertragsklauseln in Arbeitsverträgen zur Rückzahlung einer Vermittlungs-/Headhunterprovision sind unwirksam,


  • Verlust der Vermittlungsprovision ist Betriebsrisiko des Arbeitgebers,


  • Arbeitgeber kann Vermittlungsprovisionen für Personalbeschaffung nicht auf Arbeitnehmer abwälzen.



AGB/Vertragsklauseln – Arbeitsrecht


Die in der Regel allgemein vorformulierte Arbeitsverträge der Arbeitgeber mit entsprechenden Klauseln unterliegen als allgemeine Geschäftsbedingungen der AGB-Kontrolle und sind nur dann wirksam, wenn sie einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhalten.


Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB ist dann gegeben, wenn es sich bei den zu überprüfenden Vertragsklauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwender, der Arbeitgeber der anderen Partei, dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin bei Vertragsschluss stellt.


Vorformulierte Vertragsbedingungen gelten grds. dann als AGB, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.


Im Arbeitsrecht besteht gibt es eine Ausnahme/Besonderheit dahingehend, dass die einmalige Verwendung gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 genügt, damit der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB eröffnet ist, da der Arbeitnehmer als Verbraucher zu werten ist.


Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge folgt aus § 310 Abs. 4 BGB. Der Anwendungsbereich ist auf Einzelarbeitsverträge beschränkt.


Keine Anwendung finden die §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.


Eine Inhaltskontrolle gem. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB erfolgt nur für diejenigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, § 307 Abs. 3 BGB.


Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.


Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, etwa aufgrund schwieriger grammatikalischer Satzkonstruktionen oder der Verwendung von Fremdwörtern oder Fachbegriffen.


Auch inhaltliche Unbestimmtheiten sind hierunter zu subsumieren.



Sachverhalt


Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 1. Mai 2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande.


Aufgrund des angeschlossenen Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger / Arbeitnehmer und der Beklagte als Arbeitgeber, zahlte die Beklagte an diesen eine Vermittlungsprovision iHv. 4.461,60 Euro.


Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der – im Arbeitsvertrag vereinbarten – sechsmonatigen Probezeit fällig sein.


Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehen und unter anderem – aus vom Kläger „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde.


Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte – unter Verweis auf § 13 des Arbeitsvertrags – von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung des Klägers einen Teilbetrag iHv. 809,21 Euro netto ein.

Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für die Revision von Interesse – die Zahlung dieses Betrags verlangt.


Der Kläger argumentierte mit der Klage, dass er zwar den Arbeitsvertrag mit der Regelung des § 13 unterzeichnet habe, die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags jedoch unwirksam sei, weil sie ihn unangemessen benachteilige.


Die Beklagte hat im Weg der Widerklage die Erstattung restlicher Vermittlungsprovision iHv. 3.652,39 Euro erstrebt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Regelung sei wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die für die Vermittlung des Klägers gezahlte Provision nur dann endgültig aufzubringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für sie tätig gewesen sei.



Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts



Das Bundesarbeitsgericht folgte der Vorinstanz (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.05.2022 – Az. 4 Sa 3/22), da diese der Klage stattgegeben und die Widerklage des Arbeitgebers abgewiesen hatte.


Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:


Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers


Die genannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags – bei der es sich um eine kontrollfähige Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt – benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.


Der Kläger wird hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre.


Arbeitgeber trägt Betriebsrisiko – kein billigenswertes Interesse


Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet.


Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, den Arbeitgeber, solche Kosten auf den Kläger als Arbeitnehmer abzuwälzen.

Der Kläger erhält auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.




Fazit


  • Vertragsklauseln in AGB unter liegen der AGB-Kontrolle.
  • Unangemessene Benachteiligungen des Arbeitnehmers führen unweigerlich zur Unwirksamkeit der Arbeitsvertragsklausel.
  • Für Personalbeschaffungsmaßnahmen trägt immer der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.




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