Unwirksame Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen und BaFin

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22.06.2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet Kreditinstitute mit sofortiger Wirkung dazu, ihre Kundinnen und Kunden zu informieren, wenn ihre Prämiensparverträge unwirksame Zinsanpassungsklauseln enthalten. Zudem haben sie den Sparern mitzuteilen, ob sie deshalb zu geringe Zinsen erhalten haben. Betroffen sind Verträge, die zwischen 1990 und

2010 geschlossen wurden, unabhängig davon, ob diese mittlerweile bankseitig gekündigt wurden.

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln

Prämiensparverträge sind langfristige Verträge mit variabler Verzinsung und

gleichbleibender Sparleistung. Zusätzlich zum Zins bekommen die Sparer eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben viele Kreditinstitute Zinsanpassungsklauseln verwendet, mit denen sie sich die Möglichkeit einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Das taten viele Kreditinstitute natürlich zu ihren Gunsten und zum Nachteil ihrer Kunden. Diese Praxis hat deshalb der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2004 für unwirksam erklärt. Nachdem es der BaFin nicht gelang, mit den Banken eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, hat sie am 21. Juni 2020 eine „Allgemeinverfügung bezüglich Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen“ (Maßnahme nach § 4 Abs. 1a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) erlassen. Damit ist sie ihrer Aufgabe nachgekommen, Verbraucher angemessen zu schützen. Spät, aber immerhin!

Zinsnachberechnung

Sollten Sparer aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln zu geringen Zinsen erhalten haben, müssen die Banken ihnen unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder ihnen einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten.

Die unwiderrufliche Zusage der Zinsnachberechnung soll sich auf eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung zur Basis einer Nachberechnung der bisherigen Zinsberechnung seit Vertragsbeginn beziehen. Das Angebot eines individuellen Änderungsvertrages hat sich an den Vorgaben des BGH aus dem Urteil vom 13.04.2010 (Az. XI ZR 197/09) zu orientieren.

Wie weiter?

Die von der Allgemeinverfügung der BaFin betroffenen Kreditinstitute müssen die Vorgaben der Behörde nun innerhalb von zwölf Wochen umsetzen. Allerdings können sie Widerspruch bei der Bafin einlegen und sich an das Verwaltungsgericht wenden. Insofern ist unklar, ob die betroffenen Sparer unverzüglich und problemlos von der Verfügung der BaFin profitieren. Wir gehen aber fest davon aus, dass die Allgemeinverfügung den betroffenen Sparern helfen wird, ihre Ansprüche auf Nachzahlungen durchzusetzen.

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