Unzulässige Autoresponder und Werbemails

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Das unerlaubte Werbemails wettbewerbswidrig sind und eine Abmahnung mit Unterlassungsanspruch auslösen können, ist mittlerweile anerkannt. Weitere Differenzierung ergibt sich aus einem Urteil des AG Bonn.

Urteil des AG Bonn vom 01.08.2017, Az.: 104 C 148/17 

Wer ohne die ausdrückliche und vorherige Einwilligung des Adressaten E-Mail-Nachrichten verschickt, die Werbung enthalten, handelt in aller Regel rechtswidrig. Dieses Verhalten kann kostenträchtige Abmahnungen nach sich ziehen. 

Denn durch solche E-Mails mit unerwünschter Werbung wird der Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht und der Achtung seiner Privatsphäre verletzt. Dem Betroffenen steht gegen Werbemails dieser Art ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. 

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn 01.08.2017 (Az.: 104 C 148/17) handelt der Unternehmer, der solche E-Mail-Nachrichten mit Werbung verschickt, auch dann rechtswidrig, wenn es sich dabei um eine automatisch versandte Eingangsbestätigung handelt, die zusätzlich Werbung enthält. Eine Autoresponder E-Mail selbst stelle zwar grundsätzlich noch keine Werbung dar. Dies ändere sich aber dann, wenn der Autoresponder zusätzliche Inhalte, eben auch Werbung enthalte.

In der Konsequenz kann der versendende Unternehmer vom Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden ebenso in die Haftung genommen werden, wie von einem betroffenen Verbraucher.

Sie haben Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht, Online-Marketing und Vertrieb? Ihr Ansprechpartner in der Kanzlei Brink & Partner zu allen Themen im Bereich Wettbewerbsrecht und Vertriebsrecht ist Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze. 


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