Unzulässige „Mediationsklausel“ in der Rechtsschutzversicherung

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Bereits seit geraumer Zeit versuchen Rechtsschutzversicherer – wie im Übrigen fast alle anderen Versicherungsunternehmen auch - über ein „aktives Schadensmanagement“ die Kosten möglichst gering zu halten. So wird unter anderem dem Rechtsschutzsuchenden zunächst eine Telefonberatung „nahegelegt“, oder dem Versicherungsnehmer werden finanzielle Anreize offeriert, wenn er einen empfohlenen Vertrauensanwalt wählt. Gleichsam wird teilweise versucht, Deckungszusagen zu verhindern oder schließlich Rechtsanwaltskosten zu kürzen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte sich nun mit einem Sachverhalt zu befassen, indem der Rechtsschutzversicherer in seinen Versicherungsbedingungen die Erteilung einer Deckungszusage davon abhängig machte, dass die Versicherten zunächst ein Mediationsverfahren, ausschließlich mit vom Versicherer ausgewählte Mediatoren, durchzuführen hatten. Erst nach vergeblicher Mediationsbemühung sollte es den Versicherten möglich sein, Rechtsanwälte für das Prozessverfahren einzuschalten.

Mit Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 110/14 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., dass eine Klausel in Versicherungsbedingungen, die die Kostenübernahme für die gerichtliche Interessenwahrnehmung nur gewährt, wenn der Versicherte zuvor ein Streitschlichtungsverfahren mit einem vom Versicherer ausgewählten Mediator durchführt, unwirksam ist.

Das Oberlandesgericht urteilte, dass ein Mediationsversuch keine „Wahrnehmung der rechtlichen Interessen“ im Sinne von VVG § 125 darstellt und insbesondere die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in keinem Fall ersetzen kann. Ferner sei ein Mediationsversuch ohne vorherige oder begleitende rechtliche Beratung für den Versicherungsnehmer mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden, die für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Versicherte mit entsprechenden Rechtsschutzversicherungsverträgen können sich nach dem Urteil nunmehr direkt an einen Anwalt ihrer Wahl wenden und diesen beauftragen.

Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht


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