Unzulässige Wertermittlungsgebühr (Schätzkosten) bei der Baufinanzierung

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Viele Banken oder Sparkassen erheben bei der Gewährung von Immobilienkrediten Kosten für Bewertung der Immobilie. Durch die Ermittlung des Beleihungswertes vergewissern sich die Kreditinstitute, dass die Sicherheit für das Darlehen ausreichend ist. Danach wird entschieden, ob das Darlehen vergeben wird oder nicht. Die Höhe der als „Schätzkosten“, „Taxkosten“, „Wertermittlungsgebühr“ oder „Kosten für die Objektbesichtigung“ erhobenen Gebühr variiert je nach Kreditinstitut zwischen 100 EUR bis 500,00 EUR oder wird auch prozentual vom Finanzierungswert ermittelt.

Die Überwälzung einer derartigen Gebühr für die Wertermittlung benachteiligt aber einseitig die Darlehensnehmer und wird als unzulässig angesehen (vgl. OLG Celle, 13 W 49/10, OLG Düsseldorf, I-6 U 17/09; LG Stuttgart, 20 O 9/07; LG Düsseldorf, 12 O 335/07). Denn die Ermittlung des Beleihungswertes gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Kreditinstituts und erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse zur Einschätzung des Kreditrisikos. Darlehensnehmer die Kosten für die Wertermittlung gezahlt haben, können daher ihr Geld nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern.

Für die Prüfung Ihres Darlehensvertrages und die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum gern zur Verfügung.

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