Update! EuGH: Vogelschlag bleibt ein „außergewöhnlicher Umstand“ i.S.d. Fluggastrechte-VO, aber ...

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In unserem Rechtstipp vom 25.09.2013 hatten wir zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema vorgestellt. Jetzt gibt es seit dem 04.05.2017 auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, („EuGH“), die sich mit der Frage befasst, ob ein Vogelschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („Fluggastrechteverordnung“) darstellt, der dazu führt, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung zu zahlen hat (Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 44, /17 vom 4. Mai 2017). Dazu im Einzelnen:

Sachverhalt

Am 10. August 2013 wollten Frau Pešková und Herr Pešká von Burgas (Bulgarien) nach Ostrava (Tschechische Republik) reisen. Das für diesen Flug eingesetzte Flugzeug hatte zuvor durchgeführten Flug ein technisches Problem mit der Schubumkehr, dessen Behebung eindreiviertel Stunden in Anspruch nahm. Bei dem im Anschluss durchgeführten Flug kollidierte das Flugzeug mit einem Vogel, sodass der technische Zustand des Flugzeugs kontrolliert werden musste. Diese Kontrolle wurde zunächst vor Ort von einer hierzu autorisierten örtlichen Gesellschaft vorgenommen.

Die Eigentümerin des Flugzeugs bestand jedoch darauf, dass ein weiterer Techniker der Fluggesellschaft prüfen solle, ob das Flugzeug tatsächlich betriebsbereit war. Dieser musste aber erst aus einer anderen Stadt anreisen, was Zeit in Anspruch nahm. Bei keiner der beiden Kontrollen wurden Schäden festgestellt, die die Betriebsbereitschaft des Flugzeugs in Frage gestellt haben. Erst dann konnten Frau Pešková und Herr Pešká die Reise antreten.

Diese beiden Zwischenfälle führten letztlich bei dem von Frau Pešková und Herrn Pešká gebuchten Flug zu einer Ankunftsverspätung von fünf Stunden und 20 Minuten.

Verfahren

Frau Pešková und Herrn Pešká erhoben beim Obvodní soud pro Prahu 6 („Bezirksgericht Prag 6“) Klage auf Zahlung von jeweils 6825 Tschechischen Kronen (CZK). Dies entspricht ca. 250,00 Euro. Sie vertraten dabei die Ansicht, die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („Fluggastrechteverordnung“) rechtfertige einen solchen Ausgleichsanspruch, da ihr Flug bei der Ankunft mehr als drei Stunden verspätet gewesen sei.

In diesem Zusammenhang stellte das Bezirksgericht Prag 6 dem EuGH unter anderem die Frage ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein außergewöhnlicher Umstand sei, dessen Eintreten die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichspflicht im Fall einer Flugverspätung von drei Stunden oder mehrbefreien würde. Gemäß der Verordnung und der Rechtsprechung des EuGH muss die Fluggesellschaft nämlich keinen Ausgleich leisten, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen zu diesem Zweck ergriffen worden wären.

Entscheidung

Der EuGH erinnerte in seinem am 04.05.2017 verkündeten Urteil an seine Rechtsprechung, wonach außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung Vorkommnisse sind, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft sei und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar wäre. Weiterhin wies der EuGH darauf hin, dass das vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs kein außergewöhnlicher Umstand sei, da ein solcher Ausfalluntrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden wäre. Die Wartung und der reibungslose Betrieb des Flugzeugs lägen nämlich im Verantwortungsbereich der jeweiligen Fluggesellschaft. 

In seiner Entscheidung verdeutlicht der EuGH, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch gegebenenfalls verursachte Beschädigung nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden und eine solche Kollision von der Fluggesellschaft damit nicht tatsächlich beherrschbar sei. Damit sei die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Der EuGH weist aber darauf hin, dass die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichspflicht nur dann befreit ist, wenn sie einerseits nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen Verspätung um drei Stunden oder mehr auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und andererseits, dass seitens der Fluggesellschaft alle Maßnahmen ergriffen wurden, um die durch die außergewöhnlichen Umstände verursachte Verspätung zu vermeiden.

Im zu entscheidenden Fall war also die Frage betrifft, ob die Fluggesellschaft nach der Kollision alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung ihres Fluges zu verhindern, weist der Gerichtshof darauf hin, dass das betreffende Flugzeug am Flughafen von Brno offenbar von einem nach den einschlägigen Vorschriften hierzu autorisierten örtlichen Fachmann kontrolliert wurde. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine zweite Kontrolle des Flugzeugs nicht erforderlich war, um sich der Betriebsbereitschaft des Flugzeugs zu vergewissern, so dass die auf einer solchen Kontrolle beruhende Verspätung im Hinblick auf die Ausgleichspflicht gemäß der Verordnung nicht gerechtfertigt werden kann.

Weiterhin hob der EuGH hervor, dass die Fluggesellschaft nicht verpflichtet sein kann, Maßnahmen zu ergreifen, die ihm im Hinblick auf ihre Kapazitäten untragbare Opfer abverlangen würden. Auch wenn die Fluggesellschaft verpflichtet wäre, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um die Risiken möglicher Kollisionen mit Vögeln zu verringern oder gar zu beseitigen, sei sie nicht dafür verantwortlich, wenn andere Stellen (wie etwa die Flughafenbetreiber oder die zuständigen Fluglotsen) ihren Verpflichtungen nicht nachkämen, die in ihrer Zuständigkeit liegenden Vorkehrungen zu treffen.

Schließlich führte der EuGH aus, dass bei einem Zusammentreffen von entlastenden außergewöhnlichen Umständen und zu vertretenden Gründen die auf dem außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit abzuziehen sei, um zu beurteilen, ob die von der Fluggesellschaft zu vertretende Verspätung drei Stunden oder mehr beträgt und deshalb zu Ausgleichszahlungen führt. 

Fazit

Für Flugreisende bedeutet dies künftig, dass die Fluggesellschaft nachweisen muss, dass sie sowohl alles ihr technisch Mögliche unternommen hat, um Kollisionen mit Vögeln zu vermeiden, als auch, dass sie alles unternommen hat, um die Verspätung nach einem Vogelschlag so kurz wie möglich zu halten.

Im Gegensatz zu den von uns 2013 vorgestellten Urteilen des BGH schließt der EuGH mit seinem heutigen Urteil Ausgleichszahlungen an Passagiere also nicht generell aus. Bleibt abzuwarten, wie die Gerichte dies hierzulande umsetzen werden.

Marcus Fischer
Rechtsanwalt

Salleck + Partner


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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