Update: Neuer Bußgeldkatalog außer Kraft!!!
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Wie ich bereits berichtet hatte, ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur 54. Änderungsverordnung der Straßenverkehrsordnung ein formaler Fehler zu verzeichnen. In unserem letzten Artikel hatten wir die Frage aufgeworfen, ob/wie der Gesetzgeber, die Bußgeldstellen und Gerichte damit umgehen. Nun ist es offiziell:
Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hat die Bundesländer am Donnerstag, den 02.07.2020, dazu aufgefordert, zunächst wieder die alten Regeln/den alten Bußgeldkatalog anzuwenden, weil es nach Einschätzung seines Ministeriums einen Formfehler bei der neuen Straßenverkehrsordnung gegeben hat.
Zwischenzeitlich haben alle Bundesländer erklärt, zum alten Bußgeld-Katalog zurückzukehren. Die verschärften Fahrverbote (ab 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts) sind damit erstmals außer Kraft.
Was bedeutet dies nun für Betroffene?
Betroffene, denen (noch) einen Bußgeldbescheid mit den verschärften Neuregelungen zugegangen ist, sollten – jedenfalls im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes innerhalb der 2-wöchigen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, um diesen nicht rechtskräftig werden zu lassen.
Sollte bereits ein (abweisendes) Urteil über den Einspruch ergangen sein, ist dringend zu empfehlen, gegen dieses Urteil Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde bzw. Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde) einzulegen.
Sollte die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bzw. des Rechtsmittels gegen ein Urteil des Amtsgerichts schon vergangen sein, empfiehlt es sich, unverzügliche eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzustreben oder zumindest – unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Verordnung – ein sogenanntes Gnadengesuch zu stellen.
Martin Volkmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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