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UPE-Aufschläge (unverbindliche Preisempfehlung) auch bei Abrechnung auf Gutachterbasis

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Verkehrsunfallgeschädigter darf UPE-Aufschläge auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis verlangen

LG Coburg;  Hinweisverfügung vom 18.06.2009 und Beschluss vom 31.07.2009, rechtskräftig

Danach gilt: Wer seinen Schaden nach einem Verkehrsunfall fiktiv abrechnet, kann dennoch die so genannten "UPE-Aufschläge" ersetzt verlangen. Dies gilt nach Ansicht des Coburger Landgerichts zumindest dann, wenn die Aufschläge in seiner Region üblicherweise erhoben werden.

Bei den "UPE-Aufschlägen" handelt es sich um Zuschläge, die Reparaturwerkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufschlagen, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann nach Angaben des LG durchaus 20 Prozent betragen.

Argumentation des Landgerichts:

Ziel des Schadenersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte kann dabei frei entscheiden, wie er den Schadenersatzbetrag verwendet. Jedenfalls, wenn zur Schadensbehebung in der Region des Geschädigten die Aufwendung von UPE-Aufschläge erforderlich ist, hat der Schadensverursacher diese Beträge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Nachdem sich die Üblichkeit der Aufschläge aus dem von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ergab, musste die beklagte Versicherung in dem zugrunde liegenden Fall bezahlen.

Rechtsanwalt Jan Marx

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