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Marihuana - Verzicht auf Führerschein; Wirksamkeit; Anfechtbarkeit

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Sachverhalt:

Der Betroffene fiel als Führer eines Kraftfahrzeugs bei einer Verkehrskontrolle auf, weil er gerötete Augen, eine fahle Gesichtsfarbe und trockene Lippen hatte, die er sich öfter leckte, und seine Stimmung träge und gleichgültig war. Auf Frage gab er an, „am gestrigen Abend passiv Marihuana konsumiert zu haben". Deshalb wurde eine Blutentnahme angeordnet. Bei der chemisch-toxikologischen Analyse der Blutprobe wurden THC (2,0 µg/L) und THC-Carbonsäure (31 µg/L) nachgewiesen. Deshalb wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid erlassen, der rechtskräftig ist.

Die Behörde teilte dem Betroffenen im Anschluss mit , es stehe für die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Befunde in der toxikologischen Analyse fest, dass der Antragsteller Drogen i.S.d. BtMG einnehme bzw. eingenommen habe. Es sei von einem zumindest gelegentlichen Konsum auszugehen. Deshalb müsse ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Er erhalte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Insbesondere könne er zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Entziehungsbescheids freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichten.

Daraufhin erklärte der Betroffene der Behörde schriftlich, er verzichte freiwillig auf seine Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. Die Fahrerlaubnis sei damit erloschen. Er habe Kenntnis davon, dass er vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Umständen ein fachärztliches und/oder medizinisch/psychologisches Gutachten vorlegen müsse.

Kurze Zeit später wandte sich der Bevollmächtigte des Betroffenen an die Behörde und trug vor, sein Mandant sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er sei kein gelegentlicher Konsument von Cannabis; er habe nur ein einziges Mal Cannabis konsumiert. Sein Mandant sei aufgrund rechtsfehlerhafter Angaben und einer massiven Androhung von finanziell negativen Folgen bei nicht freiwilliger Herausgabe der Fahrerlaubnis unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu bewogen worden, seine Fahrerlaubnis abzugeben. Er fordere die Behörde nunmehr auf, die Fahrerlaubnis wieder zurückzugeben. Ansonsten würden die Ansprüche des Antragstellers, der auf seine Fahrerlaubnis existentiell angewiesen sei, klageweise geltend gemacht werden.

Klage vor Gericht - Beschluss:

Der Betroffene hat ausdrücklich und unmissverständlich auf seine Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M verzichtet. Dieser Verzicht hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnis erloschen ist. Die Verzichtserklärung wurde noch nicht einmal mit einer eindeutigen Erklärung angefochten; es wurde lediglich die Rückgabe des Führerscheins mit der Begründung verlangt, der Betroffene sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und habe seine Fahrerlaubnis zu Unrecht abgegeben. Eine Anfechtung der Verzichtserklärung ist darin aber nicht erkennbar.

Unabhängig davon könnte die Herausgabe aber auch bei ausdrücklich erfolgter Anfechtung der Verzichtserklärung nicht erfolgen, weil die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung der Verzichtserklärung analog § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben sind. Es sind nämlich keinerlei Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung oder gar widerrechtliche Drohung durch Mitarbeiter der Führerscheinstelle ersichtlich.

Ansonsten könnte ein (Rechtsbehelfs)verzicht nur dann unwirksam bzw. widerruflich sein, wenn der Betroffene „unter Missbrauch behördlicher Macht" bzw. „unter unzulässiger behördlicher Beeinflussung" zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst wurde (vgl. BayVGH 11 Cs 09.2889). Dass auf den Betroffenen weitergehender (unzulässiger) Druck ausgeübt wurde, hat er jedoch in keiner Weise dargetan oder gar glaubhaft gemacht.

Fazit:

Bei dem freiwilligen Verzicht auf den Führerschein muss man sich über die Konsequenzen im Klaren sein. Voreilige Maßnahmen können nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden - eine Herausgabe des Führerscheins ist an hohe Voraussetzungen geknüpft (VG München 6a. Kammer -- M 6a E 10.2068 - Beschluss).

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Rechtsanwalt Jan Marx

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