Urheberrechtliche Abmahnung durch Waldorf Frommer: The Lego Movie

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Im Animations-Abenteuer „The Lego Movie“ der „21 Jump Street“-Regisseure Phil Lord und Chris Miller treten neben der versammelten Justice League um Superman, Batman, Wonder Woman und Green Lantern auch Gandalf, Dumbledore und die Ninja Turtles auf. Miteinander kämpfen die Superhelden gegen den skrupellosen Bösewicht Lord Business, der mithilfe zahlloser finsterer Schergen das Universum zusammenkleben und somit die Lego-Welt zerstören will.

Das klingt nach einer Menge Spaß! ... den Sie sogleich verlieren, sofern auch Sie Empfänger des Schreibens von Waldorf Frommer geworden sind, in dem Ihnen vorgeworfen wird, eine Urheberrechtsverletzung an dem Film begangen zu haben.

Denn Berichten zufolge lässt die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH Internetanschlussinhaber aktuell wegen „The Lego Movie“ abmahnen.

Was wird verlangt?

Eine Unterlassungserklärung soll innerhalb einer Frist von wenigen Tagen unterschrieben sowie Schadensersatz und die durch die Verfolgung der vorgeworfenen Rechtsverletzung angefallenen Rechtsanwaltskosten gezahlt werden. Mit Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 815,- EUR sehen die Rechteinhaber die behaupteten Ansprüche als abgegolten an.

Download = Upload?

Beim Herunterladen von Inhalten bei den Online-Tauschbörsen (wie BitTorrent-Plattformen) werden Dateien oder dessen Teile gleichzeitig während oder nach Erhalt anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt. Der Tatbestand des Anbietens und somit der „Verbreitung“ des geschützten Werkes ist so also auch durch das reine Herunterladen von Tauschbörsen erfüllt und damit Grund für Abmahnschreiben.

Wie können Sie reagieren?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren, verbunden mit zusätzlichen Kosten.

Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Der BGH hat z. B. entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst. Haben dagegen Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12).

Unbedingt geprüft werden muss, ob und wie eine Unterlassungserklärung (nicht die oftmals beigefügte) abgegeben werden sollte. In der Ihnen vorgegebenen Form sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Dies kann dazu führen, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft!

Zahlungen sollten ohne sorgfältige anwaltliche Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Es gilt jeden Einzelfall gesondert zu betrachten. Daher ist es unerlässlich, sich fachkundigen Rat zu holen.

Hüten Sie sich davor, die Sache selbst in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Wir beraten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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