Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch für Drehbuchautorin von „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“

  • 3 Minuten Lesezeit

Til Schweiger ist in der Entscheidungspraxis der deutschen Gerichte kein Unbekannter. So befasste sich beispielweise des Landgericht Saarbrücken im Jahr 2017 mit einem Facebook-Post Schweigers, in welchem dieser eine private Nachricht einer Nutzerin samt seiner Reaktion für die gesamte Userschaft öffentlich publik gemacht hatte (vgl. LG Saabrücken, Beschluss v. 23.11.2017, Az. 4 O 328/17). 

Auch im vergangenen Monat widmete sich die deutsche Justiz wieder einer Angelegenheit von Til Schweiger, wenn auch nur indirekt, denn Partei in dem Zivilverfahren war nicht etwa der Schauspieler selbst, sondern die von ihm gegründete Filmproduktionsgesellschaft „Barefoot Films“. 

Drehbuchautorin Anika Decker klagt vor dem Landgericht Berlin und bekommt Recht 

Laut Pressemitteilung des Landgerichts Berlin verklagte die Drehbuchautorin die Beklagten (neben der Produktionsfirma, war auf Beklagtenseite noch ein Film- und Medienkonzern involviert) im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf Auskunft im Hinblick auf die Verwertungserträge der erfolgreichen Spielfilme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“. 

Das Landgericht Berlin gab trotz aller Einwände der Beklagten der Klage statt. Als Begründung wurde darauf verweisen, dass in Anbetracht des überdurchschnittlichen Erfolgs der benannten Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bestünden. Die Klägerin könne insoweit Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen, um im Detail die weiteren Voraussetzungen eines Beteiligungsanspruches nach § 32 a UrhG bestimmen zu können (vgl. LG Berlin, Urt. v. 27.10.2020 - 15 O 296/18). 

Einwand der Verjährung dringt nicht durch  

Dem stehe der Verjährungseinwand der Beklagten nicht entgegen. Nach Rechtsprechung des BGH muss der Anspruchsteller zur Darlegung der Voraussetzungen des § 32 a UrhG umfassend zu den gezogenen  Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der zunächst zu beurteilenden Auskunftsstufe zu berücksichtigen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 27.10.2020 - 15 O 296/18). 

Was hat es mit § 32 a UrhG auf sich?

§ 32 a UrhG ist auch als sogenannter „Bestseller - Paragraf“ oder „Fairness - Paragraf“ in Rechtsprechung und Schrifttum bekannt. Er räumt den Urhebern als regelmäßig schwächere Vertragspartner die Möglichkeit ein, im Nachhinein an einer erfolgreichen Auswertung ihrer geistigen Schöpfung zu partizipieren. Nach § 32 a Abs. 3 UrhG kann auf die Ansprüche in Abs. 1 und 2 im Voraus nicht verzichtet werden. 

Rechtsfolge ist ein Anspruch des Urhebers gegen den anderen auf Einwilligung in eine in die Zukunft gerichtete Änderung des Vertrages, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 21.12.2017 – 29 U 2619/16 – Das Boot III, ZUM-RD 2018, 208, beck-online). 

Auch wenn § 32 a Abs. 1  S.1 UrhG seinem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gibt, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden oder allein Zahlungsklage erhoben werden

(vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2016 – I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 20, beck-online). 

Fazit 

An dem Urteil des LG Berlin zeigt sich ein weiteres Mal die herausragende Bedeutung des aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftsanspruches. Bestünde dieser nicht, hätte die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller häufig keine Möglichkeit den Beteiligungsanspruch aus § 32 a UrhG erfolgreich geltend zu machen. Die Stufenklage stellt sich dabei als wichtiges Hilfsmittel für die Urheber dar, denn sie hilft zunächst über das eigentliche Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf den Zahlungsantrag hinweg und ermöglicht den gesamten Streitstoff innerhalb eines Klageverfahrens abzuhandeln. 

Ob die Klägerin auch auf der anschließenden Stufe erfolgreich sein wird, wird sich zeigen. Der Vorsitzende wies im Rahmen der Urteilsverkündigung jedenfalls darauf hin, dass im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen von Zahlungsansprüchen noch nichts entschieden sei.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Norman Buse LL.M.

Beiträge zum Thema