Urheberrechtsverletzung bei nicht freigegebenen Daten auf privater Cloud ?

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Es ist spätestens seit Ausbruch der Coronakrise vielerorts üblich, in private und öffentliche Clouds, Daten hochzuladen. Dass hierdurch eventuell fremde Urheberrechte verletzt werden, wird häufig absichtlich oder versehentlich ignoriert.

Dass die Veröffentlichung von vom Urheber nicht freigegebenen Daten in öffentlich zugängliche Clouds eine Urheberrechtsverletzung darstellt (und hierbei vom Urheber neben der Abgabe einer -häufig zu modifizierenden- strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Rechtsverfolgungskosten und die Schadensersatzansprüche verlangt werden können), ist eine juristische Selbstverständlichkeit.

Fraglich ist, wie es sich aber verhält, wenn die vom Urheber nicht freigegebenen Daten in eine private (mitunter passwortgeschützte) – nicht öffentlich zugängliche - Cloud hochgeladen wurden.

Wie wird die private von der öffentlichen Cloud abgegrenzt ?

Bei einer Cloud ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine öffentliche Cloud (Bsp. Amazon Elastic Compute Cloud (EC2), IBM's Blue Cloud, Sun Cloud, Google AppEngine) oder um eine private Cloud handelt, z.B. auf der eigenen Website oder beim Cloud Computing bezüglich des zugewiesenen Speichers und ob diese Passwort-geschützt ist.

Existiert zu diesem Themenkomplex viel Rechtsprechung ?

Es gibt zu dieser Thematik vergleichsweise wenig Rechtsprechung.

Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 02.12.2015 – Az. 1 O 54/15 entschieden, dass das Hochladen fremder Fotos in die eigene Internet-Cloud keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Andere urheberrechtlich geschützte Werke, wie zum Beispiel Filme sind dabei urheberrechtlich nicht anders zu behandeln als ein Foto.

Begründet wurde die Entscheidung vom LG Heidelberg damit, dass es an einer Veröffentlichungs- u. Verbreitungshandlung fehle. Beim Cloud Computing sei nur der Nutzer zugriffsberechtigt bezüglich des ihm zugewiesenen Speichers. In eine Cloud hochgeladene Bilder werden hierdurch aber nicht der Öffentlichkeit angeboten. Außerdem könne nicht ohne Weiteres vom Zugriff des Cloud- Betreibers auf die von den Nutzern gespeicherten Inhalte ausgegangen werden. Es fehle im dort entschiedenen Fall an Anhaltspunkte dafür, dass ein möglicher Zugriff des Cloud Betreibers auf die Daten vom Nutzer auch veranlasst oder gewollt war.

Diese Grundsätze gelten erst Recht, wenn der Urheberrechtsverletzer selbst die Cloud betreibt. Wenn dann zusätzlich noch durch einen Passwortschutz sichergestellt ist, dass nicht die Öffentlichkeit Zugang zu dem sensiblen Material bekommt, dann liegt unter (fast) keinem Gesichtspunkt eine Urheberrechtsverletzung vor. Grundsätzlich ist der Upload fremder Bilder in die eigene (private) Cloud somit keine Urheberrechtsverletzung.

Was gilt wenn der Urheberrechtsverletzer die urheberrechtlich geschützten Werke bewusst hochlädt, um einen Zugriff Dritter auf die Daten zu veranlassen?

Anders möge es hingegen aussehen, wenn der Nutzer die Daten mit Wissen und Wollen in eine private Cloud hochlädt, um einen Zugriff Dritter auf die Daten zu veranlassen (und die Urheberrechtsverletzung wie einen Unfall erscheinen lassen möchte). Dies obliegt einer Einzelfallüberprüfung. Es spricht aber vieles dafür, dass dann eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist. Es können sich aber Beweisprobleme ergeben, da der in Frage kommende Urheberrechtsverletzer im Regelfall schutzbehaupten wird, die Daten nicht bewusst hochgeladen zu haben, um einen Zugriff Dritter auf die Daten zu veranlassen.

Voraussetzungen für Urheberechtsverletzung bei Daten auf passwortgeschützter privaten Cloud

Es gibt weitere Konstellationen, die eine Urheberrechtsverletzung auslösen, obwohl die Daten auf einer passwortgeschützten privaten Cloud liegen, beispielsweise wenn gegen das Verbot der Entstellung des Werkes, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, verstoßen wurde.

 Das Recht gegen Entstellungen des Werkes schützt den Bestand dieser konkreten Form und des darin zum Ausdruck kommenden konkreten geistig- ästhetischen Gesamteindrucks des Werkes. Die vom Urheber initiierte konkrete Form seines Werks ist generell schutzwürdig und zu beachten, sei es von Nutzern, denen einzelne Nutzungsrechte (zum Beispiel Vervielfältigung, Aufführung, Verbreitung, etc.) eingeräumt worden sind oder sei es von anderen Personen, die das Werk ohne vertragliche oder gesetzliche Erlaubnis nutzen.

 Im privaten oder innerbetrieblichen Bereich steht es grundsätzlich jedem frei, mit dem Werk zu experimentieren oder es grundsätzlich auch zu bearbeiten.

Nur in wenigen Ausnahmefällen muss die Einwilligung bereits zur Erstellung der Bearbeitung oder Umgestaltung vom Urheber vorliegen, konkret i.d.R. dort, wo bereits mit der Absicht der gewerblichen Verwertung bearbeitet oder umgestaltet wird, zum Beispiel bei der Verfilmung eines bereits bestehendes Werkes sowie bei der Ausführung von Plänen / Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, beim Nachbau eines Werkes, der Baukunst und bei der Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes.

Es ist dabei im Regelfall eine gewisse (hohe) historische und öffentliche Bedeutung des Werkes notwendig.

gesetzliche Erlaubnispflicht bei Bearbeitungen von Computerprogrammen

Hinsichtlich des Vorhabens, ein Computerprogramm zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren oder anderweitig zu arbeiten oder solche Handlungen zu gestatten, hat der Gesetzgeber in § 69c Nr. 2 UrhG eine ausdrückliche Erlaubnispflicht des Software-Urhebers vorgesehen.

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Bearbeitung von Computerprogrammen eine Erlaubnispflicht des Urhebers vorgesehen hat, dies jedoch bei anderen Werken gerade nicht, spricht in uneindeutigen Konstellationen gegen das Vorliegen eines Ausnahmefalles, welcher die Einwilligung des Urhebers zur innerfamiliären oder innerbetrieblichen Erstellung der Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes auf einer passwortgeschützten privaten Cloud vorliegen muss.

 

Zum Schluss

Es ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, um begutachten zu können, ob auch beim Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke in private Clouds eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist. 


 

 



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