Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt am Ende des Arbeitsjahres, spätestens zum 31.März, falls der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat.

Das war im deutschen Arbeitsrecht bislang weitverbreitete gängige Praxis.

Am 19.02.2019 entschied der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts nun anders und urteilte, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch verfällt, weil ein Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat (Az.: 9 AZR 541/15). Damit setzte das höchste deutsche Arbeitsgericht die Vorgaben eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 um (EuGH C-684/16).

Der Fall:

Ein Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft München forderte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Auszahlung für insgesamt 51 nicht genommene Urlaubstage aus zwei Kalenderjahren. Ein Antrag auf Urlaubsgewährung hatte der Arbeitnehmer nicht gestellt.

Unter Beachtung der europäischen Rechtsprechung stellte das Bundesarbeitsgericht nun klar:

Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen, und er muss klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb des Urlaubjahres oder des richtigen Übertragungszeitraumes genommen wird.

Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren, so das Bundearbeitsgericht, aber ihm obliegt die Initiativlast; dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun.

Mit dieser Entscheidung stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern hinsichtlich der Abgeltung nicht genommenen Urlaubs.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat weitreichende Folgen für das deutsche Arbeitsrecht.

Was ist zu tun?

Arbeitgeber: Wir empfehlen allen Arbeitgebern, die bisherige Urlaubspraxis zu hinterfragen. Arbeitgeber müssen künftig darauf achten, bei der Urlaubsgewährung alle Arbeitnehmer im Blick zu haben und nicht nur diejenigen, die einen Urlaubsantrag stellen. Nehmen Arbeitgeber ihre Pflichten nicht ernst, kann es künftig teuer werden, wenn Mitarbeiter ausscheiden. Denn dann müssen Arbeitgeber den nicht genommenen Resturlaub auszahlen oder Schadensersatz leisten. Freundliches Erinnern, wie es bislang übliche Praxis war, reicht nicht mehr aus.

Arbeitnehmer: Arbeitnehmern empfehlen wir, jetzt zu prüfen, ob sie noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Schmidt-Fleischer

Beiträge zum Thema