Urlaubserteilung – Zulässigkeit eines Genehmigungsvorbehalts

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Das Arbeitsgericht Chemnitz hat im Januar 2018 entschieden: Ein Genehmigungsvorbehalt bis eine Woche vor Urlaubsantritt ist unwirksam (ArbG Chemnitz, Urteil vom 29.01.2018, 11 Ca 1751/17).

Erstellt ein Arbeitgeber zu Beginn des Jahres einen Urlaubsplan auf Basis der Urlaubswünsche der Arbeitnehmer, muss er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widersprechen, wenn er den Urlaub nicht gewähren will. Anderenfalls darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub als gewährt gilt.

Als angemessen hat das Arbeitsgericht Chemnitz einen Zeitraum von einem Monat angesehen. Eine Regelung, die den Urlaub unter einen Genehmigungsvorbehalt bis eine Woche vor Urlaubsantritt stellt, ist nicht mit gesetzlichen Urlaubsregelungen vereinbar und daher unwirksam.

Die im Streitfall vorliegende Regelung des Genehmigungsvorbehalts (eine Woche vor Urlaubsantritt) ist danach unwirksam. Sie gibt keine Planungssicherheit und führt zu einer übermäßigen Berücksichtigung betrieblicher Belange. Aufgrund der Unwirksamkeit kommt es hier allein auf die zu Beginn des Jahres erstellte Urlaubsplanung an. Es kann nicht unbeachtet bleiben, wenn ein Arbeitnehmer zu einem frühen Zeitpunkt Urlaubswünsche verlangt und aufgrund dessen einen Urlaubsplan erstellt.

In einem solchen Fall wird vom Arbeitgeber verlangt werden müssen, dass er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub wie geplant zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Urlaub als gewährt gilt. Als angemessene Zeit ist dabei ein Zeitraum von einem Monat anzusehen.


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