Urteil: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Ferienwohnung Kornelius

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Vor einige Zeit gab es einen Bericht über einen Fall einer wettbewerbsrechtlichten Abmahung: (http://www.ra-herrle.de/wettbewerbsrechtliche-rechtsanwaltskanzlei-ferienhausvermietung/). In diesem Fall ist es nun zu einem Urteil gekommen, 11 C 107/14.

Das Amtsgericht Berstenbrück wies die Klage des Helmut Kornelius (vertreten durch die Kanzlei Geiss) ab und legte diesem auch die Kosten des Prozesses auf.

In den Gründen wird vom Gericht zum Ausdruck gebracht, dass es zum einen an der Mitbewerberqualität des Helmut Kornelius scheitert, da es für die „Eigenschaft als Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses ankommt (vgl. BGHZ 162, 246-253)“. Das Gericht sieht hier vor allem in der geografischen Distanz der beiden Ferienwohnungen (Nord- bzw. Süddeutschland) ein fehlendes Kriterium für die Anerkennung als Mitbewerber.

Als weiteren Grund führt das Gericht Folgendes an: „Die Zahlungsklage war auch deshalb abzuweisen, da die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger nach § 8 Abs. 1 UWG gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war, da sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich war, und offensichtlich vorliegend insbesondere dazu diente, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kostenrechtsverfolgung entstehen zu lassen.“ Einer der Gründe hierfür ist, dass das Gericht in der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durch die Beklagte und dem Unterlassen des Zuwiderhandelns gegen das Wettbewerbsrecht eine Befriedigung des sachlichen Interesses des Klägers sieht. Dazu führt das Gericht weiter aus: „Demnach sprechen alle Umstände dafür, dass der Kläger den Unterlassungsanspruch allein geltend gemacht hat, um gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§ 8 Abs. 1 u. 4 UWG).“


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