Urteilbegründung zum BGH-Urteil bzgl. Cookie-Einwilligungen (Az. I ZR 7/16)

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Die lang erwartete Urteilsbegründung zum BGH-Urteil bzgl. der Cookie-Einwilligung (Az. I ZR 7/16) ist da. Die Erwartungen an die Urteilsbegründung waren hoch, da sich viele eine Klärung bezüglich der noch vielen offenen Fragen rund um das Thema Cookies, Tracking-Tools und deren Einwilligung erhofften. Diese Erwartungen wurden jedoch weitgehend enttäuscht, da sich der BGH nicht weiter zu der Realisierung der Einwilligungslösungen geäußert hat.

Welche Entscheidungsgründe nannte der BGH?

Beispielhaft nannte der BGH in seiner Entscheidungsbegründung, dass der wesentliche Grundgedanke des § 15 Abs. 3 S. 1 TMG mit einem voreingestellten Kästchen für das Setzen von Cookies zu Werbezwecken nicht vereinbar sei. Es sei erforderlich für den Einsatz von Cookies zum Zwecke der Werbung und Marktforschung von dem Nutzer eine Einwilligung einzuholen. Diese Auslegung sei mit § 15 Abs 3 S. 1 TMG vereinbar.


Weitere Beantwortungen zu Nebenfragen wurden nicht getätigt. Diese Entscheidungsbegründung mag viele nicht so recht zu überzeugen. Besonders die Auslegung des § 15 Abs 3. S. 1 TMG kann man auch anders sehen.


Was bedeutet dies für die Praxis?

Besonders Homepagebetreiber, welche es ihren Besuchern schwer machen, die Nutzung von Cookies abzulehnen, sollten dies überdenken. Oft wird der Button für eine Einwilligung viel prominenter platziert als eine Verweigerung, welche oft nur über mehrere Klicks erreicht werden kann.

Ganz verzichtet werden muss darauf, eine vorangekreuzte Checkbox für die Einwilligung zu setzen. 

Ansonsten: Ein richtiges „To Do“ im Urteil fehlt.

Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Anforderungen an die Einwilligung bzgl. Cookies und Tracking-Tools durch die zukünftige Rechtsprechung entwickelt werden. Es empfiehlt sich, sich regelmäßig hierzu zu informieren.


Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868


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