Rechtsanwalt Andreas Henning mahnt derzeit wieder verstärkt angebliche Verstöße gegen § 3 Abs. 1, Abs. 3 UWG für Herrn Christian Weiß gegen eBay-Verkäufer ab.
Den Abgemahnten wird die Unternehmereigenschaft im Sinne des UWG unterstellt. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich. Dabei wird in dem Abmahnschreiben Bezug genommen auf die Anzahl der eBay-Bewertungen der Abgemahnten als Verkäufer. Sodann wird die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass durch die Verschleierung der vorgeblichen Unternehmereigenschaft ein unlauterer Wettbewerbsvorteil geschaffen werde.
Die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung wird unter kurzer Fristsetzung angefordert.
Auch hier gilt es, wie bei den Filesharing-Abmahnungen, besonnen und nicht vorschnell und schon gar nicht ohne anwaltliche Beratung zu reagieren und den vorformulierten Text ungeprüft zu unterschreiben und zurückzusenden oder gar nicht zu reagieren.
Sie könnten in einer solchen Wettbewerbssache mit einem kostspieligen einstweiligen Verfügungsverfahren und dann mit einem Hauptsacheverfahren, je durch zwei Instanzen überzogen werden. Derartige Verfahren sind in Wettbewerbssachen vor dem Landgericht in erster Instanz anhängig zu machen. Dort herrscht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie sich spätestens dann anwaltlicher Vertretung bedienen müssten.
Ihr Ziel muss es daher sein, die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen.
Ich helfe Ihnen gerne dabei, zu überschaubaren Kosten.
Die Ersteinschätzung und Klärung der Kostenfrage nehme ich gerne per E-Mail oder Telefax vor.
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Neue Kommentare
Richtigstellung von andymusic am 22.02.2013 15:58
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich wäre Ihnen wirklich sehr verbunden, wenn Sie bei Ihren Kommentaren die nötige Sorgfalt walten lassen würden. Es handelt sich bei der abmahnenden Kanzlei um den RA Andreas Hennig aus Sulzbach-Rosenberg, NICHT HENNING!
RA Andreas Henning, Erfurt
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