Variable Vergütung ohne Gewerbesteuerverkürzung: 75 % zu 25 % o.k.

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Die Angemessenheit eines Geschäftsführergehaltes eines geschäftsführenden Gesellschafters ist frei zu schätzen. Hierfür gibt es mehrere zulässige Methoden. Eine Methode ist die Vergleichsschätzung mit dem Geschäftsführer einer anderen Kapitalgesellschaft. Die Rechtspraxis geht von einer Festvergütung von 75 % und einer zulässigen variablen Vergütung von 25 % aus. Liegt die variable Vergütung höher, kann ein Verdacht auf Gewerbesteuerverkürzung vorliegen.

 In dem Beschluss vom 9.2.2011 führte der Bundesfinanzhof aus:  „Die Schätzung obliegt im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 472; vom 17. Februar 2010 I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307), das dabei jede angemessene Methode der Wertfindung verwenden und zur Ermittlung der maßgeblichen Vergleichswerte u. a. auf Gehaltsstrukturuntersuchungen zurückgreifen darf"(BFH, Beschluss vom 9. 2. 2011 - I B 111/10 (Lexetius.com/2011, 2654) 

Weiter wird in diesem Beschluss ausgeführt:

„Vielmehr ist in einem solchen Fall schon zur Vermeidung einer Gewinnabsaugung zu prüfen, wie eine mit mehreren Fremdgeschäftsführern bestückte Kapitalgesellschaft - unter ansonsten vergleichbaren Umständen - deren Leistungen vergütet hätte BFH, Beschluss vom 9. 2. 2011 - I B 111/10 (Lexetius.com/2011,2654)". 

In dem obigen BFH Urteil wurde klargestellt, dass auch die Bestellung von mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern auch zulässig sei.

Nähere Auskünfte erteilt die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen.


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