„Verantwortlicher“ - Datenschutz kurz erklärt

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„Verantwortlicher“ - Datenschutz kurz erklärt

Art. 4 DSGVO definiert den Verantwortlichen. Als Verantwortlicher gilt die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Die DSGVO zählt eine Reihe von Pflichten auf, denen der Verantwortliche im Falle einer Verarbeitung personenbezogener Daten nachzukommen hat. Dazu zählen insbesondere Informations- und Meldepflichten. Der Verantwortliche hat für die Zulässigkeit der Verarbeitung und insbesondere für die Weitergabe der Daten der betroffenen Person an Dritte einzustehen, hat Auftragsverarbeiter sorgfältig auszuwählen und zu überwachen, hat die Rechte der Betroffenen zu erfüllen und unterliegt der Aufsicht staatlicher Aufsichtsbehörden.

Eine Besonderheit stellt die Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche dar. Dies ist nach Art. 26 DSGVO der Fall, wenn zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. Die gemeinsam Verantwortlichen müssen in einer transparenten Vereinbarung festlegen, welcher der Beteiligten jeweils welche Verpflichtung aus der DSGVO erfüllt. Das wesentliche der Vereinbarung soll der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden.


Henning Koch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zertifizierter (auch behördlicher) Datenschutzbeauftragter (Wirtschaftskanzlei Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB) und Geschäftsführer der RPA Datenschutz + Compliance GmbH.                  

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Foto(s): Photo by Markus Spiske on Unsplash

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