Verbesserter Kündigungsschutz im Kleinbetrieb - Leiharbeitnehmer ggf. mit zu berücksichtigen

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Bundesarbeitsgericht stärkt den Kündigungsschutz im Kleinbetrieb mit Urteil vom 24.1.2013 (Az. 2 AZR 140/12)

Für den Kündigungsschutz ist die Zahl 10 sehr wichtig. Sind im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, so muss der Arbeitgeber bei Kündigung das Kündigungsschutzgesetz beachten. Dies schränkt die Möglichkeiten der Kündigungsgründe ein und muss oft eine Sozialauswahl durchgeführt werden. Dies führt de facto zu (höheren) Abfindungen. Bei sehr langlaufenden/ alten Arbeitsverträgen kann dieser Schutz sogar ausnahmsweise schon ab mehr als 5 Arbeitnehmern greifen.

Demgegenüber ist der Arbeitgeber bei Kleinstbetrieben mit bis zu 10 Vollzeitkräften (oder äquivalent an Teilzeitkräften) wesentlich freier bei einem anstehenden Personalabbau. 

Insofern versuchen kleinere Betriebe diese magische Grenze durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern praktisch nach oben zu verschieben. Rechtlich sind die Leiharbeitnehmer nicht beim Entleiher bzw. Betrieb vor Ort angestellt, sondern haben einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher, oft ein Zeitarbeitsunternehmen.

Dem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun einen Riegel vorgeschoben. Es begründet dies damit, dass der Arbeitgeber im Kleinstbetrieb durch den Gesetzgeber entlastet werden sollte. Hintergrund ist der persönlichere Kontakt zwischen Arbeitgeber und -nehmer, die geringe Finanzkraft und die Begrenzung des Verwaltungsaufwandes.

Bei diesen Kriterien macht es nach dem BAG aber keinen Unterschied, ob die Arbeitskräfte Leiharbeitnehmer oder eigene Beschäftigte sind. Daher sind erstere bei der Frage des Kündigungsschutzes grundsätzlich mit zu berücksichtigen.

Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verlangt, dass in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sein müssen, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgegeben und muss diese nun prüfen, ob es nur kurzzeitig mehr als 10 waren oder über einen längeren Zeitraum diese Grenze überschritten wurde.

Fazit:

Als Arbeitnehmer sollte man im Falle der Kündigung oder bei sich anbahnender Kündigung Informationen und Belege dazu sammeln, wie viele Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer im Betrieb tätig sind und waren. Auf dieser Basis sollte man sich anwaltlich beraten lassen und im Zweifel den rechtlich sicheren Weg beschreiten und rechtzeitig Kündigungsschutzklage eingereicht werden. In vielen Fällen kann das Überschreiten der Grenze knapp sein und verbessert sich damit der Kündigungsschutz wesentlich.

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