Verbindliche und unverbindliche Termine beim Neuwagenkauf

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Vorfreude ist bekanntlich die schönste Freude. Das gilt auch beim Warten auf den langersehnten Neuwagen.

Diese Freude wird jedoch getrübt, wenn sich der vereinbarte Liefertermin immer wieder verzögert und der Händler den genannten Termin immer wieder verschiebt.

Ihre Rechte als Käufer

Grundsätzlich müssen Sie als Käufer diese Situation nicht einfach hinnehmen. Welche Rechte Ihnen konkret zustehen, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Oft verwenden Händler die sog. Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB), die von den Verbänden der Automobilwirtschaft beschlossen wurden. Diese sehen vor, dass Lieferfristen und Liefertermine „unverbindlich“ und „verbindlich“ vereinbart werden können.

Lieferfrist oder Liefertermin

Unter einer Lieferfrist ist ein gewisser Zeitraum (z. B. 4 Monate), unter einem Liefertermin ein bestimmter Tag (z. B. 1. Mai oder 15. KW) zu verstehen. Diese verbindlichen Zusagen sind für Sie als Käufer die sicherste Variante. Händler lassen jedoch nur selten auf solche Aussagen ein, da sie selbst kaum vorhersehen können, wann der Neuwagen lieferbar sein wird.

Unverbindlicher Liefertermin

Meist werden daher unverbindliche Lieferfristen und -termine vereinbart. In diesem Fall müssen Sie sich zunächst gedulden. Sechs Wochen nach Überschreiten des unverbindlichen Liefertermins haben Sie jedoch die Möglichkeit, den Verkäufer aufzufordern, das Fahrzeug zu liefern. Damit setzen Sie den Verkäufer in Verzug. Gleichzeitig sollten Sie dem Händler schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Liefert er auch dann nicht, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt führt dazu, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss. Zudem können Sie den Ihnen durch die Verzögerung entstandenen Schaden geltend machen.

Nur wenn sog. höhere Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen oder Betriebsstörungen beim Hersteller oder Verkäufer vorliegen, können sich die Lieferzeiten verlängern.

Verbindlicher Liefertermin

Falls tatsächlich einmal ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, gerät der Verkäufer ohne vorherige Mahnung allein schon mit der Fristüberschreitung in Verzug. Als Käufer können Sie daher sofort den Ersatz des Schadens verlangen, der Ihnen durch die verzögerte Lieferung entstanden ist (wie z. B. die Kosten für einen Mietwagen). Zudem sollten Sie dem Verkäufer auch in diesem Fall schriftlich eine Frist setzen, denn diese ist für die weiteren Rechtsbehelfe wie Schadensersatz statt der Leistung und einen etwaigen Rücktritt erforderlich.

Haben Sie auch Ärger beim Neuwagenkauf? Rechtsanwalt Dr. Christian Hoffmann in Kiel hilft Ihnen bei allen Rechtsfragen rund um den Kauf und Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen. 


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