Verbot von ausländischen Kfz-Kennzeichen für in Italien wohnhafte Personen - Update

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Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Dezember 2021 (C-274/20; siehe mein Rechtstipp vom 17.12.2021) hat die italienische Regierung die Beanstandungen nunmehr teilweise aufgenommen.

Das am 21. Dezember 2021 von der Abgeordnetenkammer entsprechend verabschiedete Gesetz Nr. 238 ändert sowohl die Vorschriften als auch die Bussgelder mit Einführung in die Straßenverkehrsordnung eines neuen Artikels, dem Artikel 93-bis, der am 1. Februar 2022 in Kraft getreten ist und den Artikel 93 ersetzt.

Die wichtigste Änderung betrifft die Verlängerung der Mindestwohnsitzdauer, die erforderlich ist, um unter das bereits seit Dezember 2018 bestehende Verbot des Führens in Italien von PKWs mit ausländischem Kennzeichen zu fallen: jetzt muss man mindestens seit 3 Monaten (zuvor waren es 60 Tage) in Italien amtlich gemeldet sein, bevor das Fahrzeug in Italien umgemeldet bzw. zugelassen werden muss.

Die neue Regelung bezieht sich nicht nur auf PKWs, sondern auch auf Motorräder und Anhänger, die im Ausland zugelassen sind und von Personen mit Wohnsitz in Italien gefahren werden, allerdings mit einer Ausnahme.

Wenn der in Italien wohnhafte Fahrer ein anderer ist als der Eigentümer des Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen, ist es gemäß Absatz 2 von Artikel 93-bis nicht zwingend erforderlich, das Fahrzeug in Italien umzumelden, aber es muss ein vom Eigentümer unterzeichnetes Dokument mit einem s.g. "sicheren" Datum an Bord mitgeführt werden, das den Titel und die Dauer der Verfügbarkeit des Fahrzeugs angibt.

Wenn die Verfügbarkeit des Fahrzeugs durch eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in Italien einen Zeitraum von 30 Tagen im Kalenderjahr überschreitet, auch wenn sie nicht ununterbrochen ist, müssen der Titel und die Dauer der Verfügbarkeit vom Benutzer in einer speziellen Liste im Informationssystem der Kraftfahrzeugstelle eingetragen werden. Ebenso muss jede spätere Änderung der Verfügbarkeit des registrierten Fahrzeugs in das öffentliche Register eingetragen werden.

Die vorstehende neue Regelung findet nicht Anwendung, wenn sich zum Zeitpunkt der Kontrolle an Bord des Fahrzeugs ebenfalls der im Ausland wohnhafte Eigentümer befindet.

In ähnlicher Weise schreibt Absatz 3 von Artikel 93-bis vor, dass die zuvor genannten Bestimmungen auch für Arbeitnehmer oder Selbständige gelten, die eine berufliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Nachbar- oder Grenzstaates ausüben und mit Fahrzeugen verkehren, die ihnen gehören und in diesen Ländern zugelassen sind. Diese Personen sind ebenfalls verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von sechzig Tagen nach dem Erwerb des Eigentums zu registrieren. Das registrierte Fahrzeug kann auch von Familienmitgliedern des Eigentümers, die ihren Wohnsitz in Italien haben, gefahren werden.

Neu sind auch die Bussgelder für den Verstoss gegen die neuen Vorschriften. 400 bis 1.600 Euro für den Verstoss der Zulassung des Fahrzeugs innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten. 250 Euro falls das zuvor erwähnte vom Fahrzeugeigentümer unterzeichnete Dokument mit sicherem Datum nicht mitgeführt wird. Bis zu 3.558 Euro im Falle der mangelnden Eintragung im Informationssystem der Kraftfahrzeugstelle.

Abschliessend wurde auch Artikel 132 des Strassenverkehrsordnung abgeändert: eine nicht in Italien wohnhafte Person kann ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Italien für einen Zeitraum von maximal einem Jahr fahren. Danach droht ein Bussgeld von 400 bis 1.600 Euro.


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