Verbot von Demonstrationen ohne Anmeldung ist verfassungsgemäß

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Seit Beginn der Corona-Pandemie haben viele Gemeinden präventiv Verbote von Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen erlassen. Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang keine einheitliche Linie, sondern individuell Entscheidungen getroffen. 

Schutz des Grundrechts auf Demonstrationsfreiheit

Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Das Recht kann grundsätzlich nach Art. 8 Abs. 2 GG k für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. 

Ein Betroffener hat gegen den abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Januar 2022 - 4 K 158/22 - Eilrechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht beantragt.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 31. Januar 2022 einstimmig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss des BVerfG vom 31.01.2022 - 1 BvR 208/22 -).        

Der Beschluss ist nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, der im Recht der Corona-Maßnahmen seit 2020 spezialisiert ist, nicht allgemein als künftige Genehmigung für die Kommunen aufzufassen, sondern auf den konkreten Einzelfall und auch nur im Eilverfahren bezogen.

Insbesondere Versammlungsverbote dürfen nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -).                    

Das höchste deutsche Gericht hat auch festgestellt, dass sich die Entscheidung nur auf das Eilverfahren bezieht. Ob es mit Bedeutung und Tragweite des Art. 8 GG unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar sein kann, präventiv ein Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung für eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen im Stadtgebiet zu erlassen, die mit Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ im Zusammenhang stehen, ist eine verfassungsrechtlich offene Frage, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (vgl. Beschluss BVerfG vom 31.01.2022).

Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich seit 2020 ua. auf die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert. Viele Verfahren im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen konnten erfolgreich und mit für die Betroffenen zufriedenstellenden Ergebnissen abgeschlossen werden

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