Verbraucher profitieren weiter von Widerrufsjoker

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Sämtliche Banken und Sparkassen bundesweit haben sich den 21.06.2016 sehnlichst herbeigewünscht, denn ab diesem Tag ist der sog. „Widerrufsjoker“ für Immobiliendarlehensverträge, die zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, anwendbar. Diese Anfang des Jahres in Kraft getretene Gesetzesänderung führt zu einer enormen Steigerung der Rechtssicherheit für sämtliche Kreditinstitute innerhalb Deutschlands. Doch entgegen vieler Behauptungen gilt für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 10. Juni 2010 und Mitte März 2016 geschlossen worden sind sowie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten, noch heute das „ewige“ Widerrufsrecht. Anhand von höchstrichterlicher Rechtsprechung wird ersichtlich, dass Banken und Sparkassen bundesweit auch seit dem 10. Juni 2010 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen benutzt haben.

Beispielsweise befasst sich das OLG München im Jahr 2015 mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2011 und 2012. Dies liegt insbesondere daran, dass viele Banken noch bis in Jahr 2011 hinein gebraucht haben, um ihre Widerrufsbelehrungen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Die Musterwiderrufsbelehrung wurde im Juli 2010 vom Gesetzgeber verabschiedet, und ist seit diesem Zeitpunkt für alle Kreditinstitute bundesweit verbindlich.

Widerruf birgt Einsparmöglichkeiten

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag kann auf Seiten des Verbrauchers zu sehr lukrativen Geldeinsparungen führen und wird demnach umgangssprachlich unter anderem als „Widerrufsjoker“ bezeichnet. Diese Vorteile ergeben sich aus der Verknüpfung zweier sich für den Verbraucher als besonders günstig darstellenden Komponenten: Zum einem wird der Verbraucher im Falle des Widerrufes zum einen nicht durch das betroffene Kreditinstitut zur Zahlung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung aufgefordert. Ein Kreditinstitut kann diese nur dann erheben, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag frühzeitig kündigt. Diese soll die Kompensierung der durch die Kündigung ausgefallenen Leistungen herbeiführen. Da der normalerweise fällige Betrag sehr hoch ist, ist eine frühzeitige Kündigung für den Verbraucher normalerweise aus finanzieller Sicht nicht sinnvoll. Diese ist jedoch bei einem Widerruf gerade nicht zu zahlen und macht eine Umschuldung für den Verbraucher sehr viel attraktiver. Durch die Kombination mit den heutzutage historisch tiefen Zinsen kann es so zu Einsparungen im fünfstelligen Bereich seitens des Verbrauchers kommen.

Verbraucher nicht über Beginn der Widerrufsfrist informiert

Eine Vielzahl von Kreditinstituten haben die vertragsschließenden Verbraucher in der dem Darlehensvertrag beiliegenden Widerrufsbelehrung wird der Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist folgendermaßen informiert: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung wird der Verbraucher durch diese Wortwahl nicht eindeutig und umfassend genug über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Der Verbraucher kann die weiteren Umstände, die für den Beginn der Widerrufsfrist notwendig sind, aus der Formulierung „frühestens“ nicht entnehmen. Nach dem sich aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. ergebenden Deutlichkeitsgebot, sowie auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Die Formulierung „frühestens“ wird den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht gerecht, weswegen eine diese Klausel enthaltende Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Folgende Kreditinstitute haben diesen Fehler in der Vergangenheit begangen:

  • Sparkassenverlag
  • Raiffeisenbank
  • Landesbank Baden-Württemberg (LBBW)
  • Berliner Bank
  • Commerzbank
  • Barmenia Lebensversicherung

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