Verbraucherrecht: Betrunken im Taxi? Bloß nicht übergeben!

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Das Verbraucherrecht regelt auch Taxifahrten.

Endspurt auf dem Münchner Oktoberfest

Das Münchner Oktoberfest neigt sich dem Ende zu. Nur noch heute und morgen bietet es Besuchern die Möglichkeit, im Bierzelt ordentlich zu feiern. Nicht jeder kennt beim Alkoholgenuss die Grenzen. Oft merkt der Besucher erst viel zu spät, dass er zu tief ins Glas – beziehungsweise in die Maß -geschaut hat. Und zwar dann, wenn sich das ganze Bier bereits im Magen befindet. In Bayern ist dieses Phänomen unter dem Begriff „Frischluftwatschn“ bekannt. Das beschreibt den Zustand, erst bei Verlassen des Bierzelts oder der Lokalität an der frischen Luft zu merken, dass man zu viel getrunken hat.

Oft hegt sich dann der Wunsch ein, sich ein Taxi zu schnappen, um möglichst schnell zuhause zu sein. Die Wiesn dürfte daher für Taxifahrer das lukrativste Geschäft des Jahres sein. Aber die Fahrt birgt auch die Gefahr, dass dem betrunkenen Gast übel wird und er sich übergeben muss. Passiert das Malheur im Taxi? Dann dürfte schnell klar sein, wer die Schuld und die Kosten für Reinigung des Taxis und Verdienstausfall des Fahrers zahlt: der Trunkenbold. Aber ist das immer der Fall? Wie es so oft im Rechtssystem der Fall ist, gibt es auch hier Ausnahmen, wo das Gericht anders entschieden hat.


Fall vor dem Amtsgericht München

Im Jahr 2009 trat ein Wiesnbesucher mit seiner Freundin im Taxi den Heimweg an. Den Fahrgast übermannte die Übelkeit, er übergab sich im Taxi. Wegen der Reinigung des Fahrzeugs und dem Verdienstausfall stellte der Fahrer dem Gast 241 Euro in Rechnung.

Der Fahrgast weigerte sich, den Betrag zu bezahlen. Der Grund: Er fühlte sich zu Beginn der Fahrt noch fit und meldete dem Fahrer sofort, als sich sein Zustand verschlechterte und ihm übel wurde. Dieser stoppte allerdings – scheinbar trotz vorhandener Haltemöglichkeit – nicht und setzte seine Fahrt fort. Wohl aber beschimpfte er den Fahrgast. Weil dieser nach eigenen Angaben lediglich innerhalb vier Stunden zwei Maß Bier konsumierte und nicht sturzbetrunken war, konnte er den Tathergang aus seiner Sicht genau schildern und sich erinnern.

Das Amtsgericht München verhandelte den Fall. Dass der Fahrgast das Taxi beschmutzte und zumindest angetrunken war, sah die Richterin als erwiesen an. Allerdings war sie auch nach Schilderung der Freundin zum Sachverhalt überzeugt davon, dass die beiden Fahrgäste den Taxler rechtzeitig gebeten haben, anzuhalten. Aber der Fahrer hat diese ignoriert. Aus diesem Grund ging die Richterin von einer Mitschuld des Fahrers aus und ließ ihn anteilig auf fünfzig Prozent der Kosten sitzen (Az.: 271 C 11329/10).


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Stichworte: Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Zivilrecht, Amtsgericht München

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