Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Neue Vorschriften für Unternehmen und Online-Händler

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Gewerbetreibende und insbesondere Online-Händler müssen neue Vorschriften beachten. Am 1. Februar 2017 ist das sog. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vollumfänglich in Kraft getreten. Dies beinhalt neue Pflichten für einen Großteil der Unternehmer. „Wer die neuen Regelungen missachtet, muss mit Abmahnungen oder anderen rechtlichen Maßnahmen wegen Wettbewerbsverstößen rechnen. Um dies zu vermeiden, sollten die neuen Vorschriften zügig umgesetzt werden“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist bereits im vergangenen Jahr in Kraft getreten. Online-Händler müssen seitdem einen Link zur Online-Schlichtungsplattform in ihre Webseite integrieren. Das Gesetz soll die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Händlern und Verbrauchern erleichtern. Seit dem 1. Februar 2017 müssen noch die Vorschriften der §§ 36, 37 VSBG umgesetzt werden.

Nach § 36 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Webseite betreibt oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Ist dies der Fall, muss der Unternehmer auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Diese Informationen müssen, falls vorhanden, auf der Webseite des Unternehmens leicht zu finden sein, und wenn AGB verwendet werden, dort ebenfalls aufgeführt werden. Ausgenommen von diesen Vorschriften sind Unternehmen, die zum Stichtag 31.12.2016 zehn oder weniger Mitarbeiter hatten.

Sollte eine Streitigkeit zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht beigelegt werden können, muss der Unternehmer nach § 37 VSBG auf die für ihn zuständige Streitschlichtungsstelle unter Angabe von Anschrift und Web-Adresse hinweisen. Auch dann muss der Unternehmer wieder angeben, ob er zur Teilnahmen an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder gesetzlich verpflichtet ist.

Rechtsanwalt Röhrenbeck: „Das VSBG betrifft nicht nur aber besonders Online-Händler. Grundsätzlich sollten alle Unternehmer und Gewerbetreibenden, die von den neuen Vorschriften betroffen sind, diese zügig umsetzen. Sollte es dabei zu Unsicherheiten kommen, kann rechtlicher Rat eingeholt werden. Das gilt auch bei Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen.“

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