Verbraucherzentrale Bundesverband klagt erfolgreich gegen Degussa Bank vor Landgericht Frankfurt

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Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main erfolgreich gegen die Degussa Bank geklagt (Az.: 2-10 O 177/17). Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Der Grund für die Klage waren von der Bank auf Grundlage einer Vertragsklausel erhobene Zusatzentgelte einer vorzeitigen, einvernehmlichen und berechtigten Abwicklung eines Immobiliendarlehens. Das Gericht hat festgestellt, dass pauschale Gebühren nicht gefordert werden dürfen, wenn dem Kunden ein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht.

Die Geschäftsklausel dürfte dieses Kündigungsrecht nicht einschränken, da eine Abwälzung auf den Kunden eine unangemessene Benachteiligung sei und Gebühren den Kunden nicht davon abhalten dürften, von ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Nach Angaben der VZBV bestehe auch im Rahmen des Verkaufs der Immobilie oder nach Auslaufen der Zinsbindung ein gesetzliches Kündigungsrecht.

Frau Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim VZBV, hat dazu ausgeführt: „Banken sind gesetzlich verpflichtet, das Darlehen nach einer berechtigten Kündigung des Kunden vor dem Ende der geplanten Laufzeit abzuwickeln.“ Dies stelle demnach keine Sonderleistung dar, sodass nicht noch zusätzlich ein Entgelt verlangt werden dürfte.

Nach dem Preisverzeichnis sollten Kunden der Degussa Bank für die Abwicklung eines Immobiliendarlehens zusätzlich 300 Euro für den vermeintlichen Verwaltungsaufwand des Kreditinstituts bezahlen.

In der aktuellen Niedrigzinsphase versuchen Kreditinstitute immer häufiger, durch Bearbeitungsgebühren weitere Einnahmequellen zu schaffen. Erst im Mai vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof die von Bausparkassen erhobenen Kontoführungsgebühren für unrechtmäßig erklärt (Az.: XI ZR 308/15). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfen entstandene Verwaltungskosten nicht auf Kunden abgewälzt werden.

Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof sehr verbraucherfreundlich geurteilt und in seinen Entscheidungen erhobenen Bearbeitungsgebühren von Banken gekippt (Az.: XI ZR 552/15, XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Auch die von Banken umschriebenen „Individualbeiträge“ sind nach Auffassung des OLG Düsseldorf unzulässig (Az.: I-6 U 152/15).

Möglichkeiten für Betroffene

Betroffene sollten anwaltlichen Rat einholen, um die Rechtmäßigkeit der anfallenden Gebühren überprüfen und gegebenenfalls Ansprüche durchsetzen zu lassen.

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